Gesellschaftsrecht LE6
Hochschule Mannheim
Gesellschaftsrecht - Prof. Dr. Andreas PitzBegriff der Gesellschaft
Eine Gesellschaft ist eine privatrechtliche Personenvereinigung, die durch einen Vertrag gegründet wird.
Der Zweck dieser Vereinigung besteht darin, einen gemeinsamen Nutzen zu erreichen, und die Mitglieder sind verpflichtet, diesen Zweck zu fördern.
Gesellschaftsformen
Personengesellschaften:
Innengesellschaften
BGB-Innengesellschaft
Stille Gesellschaft
Gesamthandsgemeinschaften
BGB-Gesellschaft
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Kommanditgesellschaft (KG)
Partnerschaftsgesellschaft
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Juristische Personen:
Rechtsfähiger Verein
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Aktiengesellschaft (AG)
Genossenschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Rechtsnatur
Die Außengesellschaft besitzt Rechtsfähigkeit, die sowohl aktive als auch passive Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) einschließt.
Eine Gesellschaft kann insolvenzfähig sein (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und ist berechtigt, im Grundbuch eingetragen zu werden (§ 47 II GBO).
Gesellschaftsvertrag
Der gesellschaftliche Zweck kann jeden erlaubten Zweck umfassen. Bei einem Handelsgewerbe wird grundsätzlich eine OHG und bei Kleingewerbebetreibenden, Landwirten und Freien Berufen eine GbR gebildet.
Der Gesellschaftsvertrag kommt durch Willenserklärungen zustande und ist in der Regel formfrei, außer gemäß § 311b BGB.
Geschäftsführung und Vertretung
Es gibt Unterschiede zwischen Geschäftsführung (Innenverhältnis) und Vertretung (Außenverhältnis), geregelt in §§ 709 ff BGB und §§ 714 ff BGB.
Geschäftsführung in der GbR:
Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung (§ 709 Abs. 1 BGB).
Abweichende Regelungen sind im Gesellschaftsvertrag möglich, und es besteht eine Pflicht zur Geschäftsführung.
Die Kündigung der Geschäftsführung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, und die Geschäftsführungsbefugnis kann entzogen werden (§ 712 Abs. 1 BGB).
Vertretung:
Die Geschäftsführungsbefugnis entspricht der Vertretungsbefugnis (§ 714 BGB), und die Vertretungsmacht kann ebenfalls entzogen werden (§§ 715, 712 BGB).
Haftung von Gesellschaft und Gesellschafter
Bei der Gesellschaft entstehen Verbindlichkeiten durch Verträge, die von einem vertretungsberechtigten Gesellschafter abgeschlossen werden. Schadensersatzansprüche können basierend auf Pflichtverletzungen geltend gemacht werden.
Gesellschafter:
Unterliegen der akzessorischen Haftung (§ 128 HGB).
Es gibt keine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten (§ 128 S. 2 HGB).
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Rechtliche Struktur:
Die GmbH ist eine Körperschaft und juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG).
Die Haftung beschränkt sich auf das Vermögen der Gesellschaft (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
Gründung der GmbH:
Erforderlich ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrags (§ 1 GmbHG), die Bestellung der Organe und die Aufbringung des Stammkapitals.
Um die Gesellschaft ins Handelsregister eintragen zu lassen, ist eine notarielle Beurkundung (§ 2 Abs. 1 GmbHG) notwendig.
Notwendige Inhalte des Gesellschaftsvertrags sind: Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital und Stammeinlagen.
Bestellung der Organe:
Der Geschäftsführer wird im Gesellschaftsvertrag oder durch die Gesellschafterversammlung bestellt. Ein Aufsichtsrat kann fakultativ eingerichtet werden.
Aufbringung des Stammkapitals:
Es muss eine Bareinlage von mindestens 25.000 EUR vorhanden sein (§ 5 Abs. 1 GmbHG).
Haftung bei der GmbH:
Die Haftung beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
Geschäftsführer:
Die Bestellung und Beendigung der Geschäftsführung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung.
Die Beschlussfassung erfolgt gemäß § 48, wobei eine einfache Mehrheit (§ 47 Abs. 1) erforderlich ist.
Haftung des Gesellschafters:
Der Grundsatz besagt, dass die Haftung nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG):
Grundlagen:
Die UG wird oft als „Kleine GmbH“ bezeichnet und benötigt kein Stammkapital von 25.000 EUR.
Die Haftung ist ebenfalls auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Einzelheiten:
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss eine Einberufung erfolgen.
Eine Umfirmierung zur GmbH ist möglich.
Bilanzierung:
Die UG ist verpflichtet, eine Bilanz aufzustellen und die Jahresabschlüsse zu veröffentlichen.
Es besteht eine gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG.