EF 02/2026 Unternehmensbewertung

Überblick über die DACH-Verlautbarungen zur Unternehmensbewertung

Die Regeln der Unternehmensbewertung in der DACH-Region befinden sich aktuell in einer Phase des signifikanten Wandels. Es existieren drei massgebliche berufsständische Verlautbarungen, die jeweils unterschiedliche Entwicklungsstände und inhaltliche Schwerpunkte aufweisen:

  • Schweiz (Expertsuisse): Fachmitteilung Unternehmensbewertung (FM UBW). Diese wurde bereits im Jahr 2022 veröffentlicht und ist seither in Kraft.

  • Österreich (Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - KSW): KFS/BW 1 (Fachgutachten Unternehmensbewertung). Die finale Fassung wurde am 15. Dezember 2025 verabschiedet.

  • Deutschland (Institut der Wirtschaftsprüfer - IDW): IDW ES 1 (Entwurf zur Neufassung des IDW S 1). Zum aktuellen Redaktionszeitpunkt befindet sich dieses Dokument noch in der Vernehmlassung.

Bindungswirkung der Verlautbarungen

Die rechtliche und fachliche Einordnung der Verlautbarungen unterscheidet sich zwischen den Ländern:

  • IDW S 1 (Deutschland): Wird ausdrücklich als «Standard» bezeichnet und ist von der deutschen Rechtsprechung als Leitmeinung für die Unternehmensbewertung anerkannt.

  • FM UBW (Schweiz): Formell handelt es sich lediglich um eine «Empfehlung». Es besteht jedoch die Vermutung, dass eine Bewertung, die dieser Fachmitteilung entspricht, ordnungsmässig durchgeführt wurde.

  • KFS/BW 1 (Österreich): Nimmt eine ähnliche Stellung ein wie der IDW S 1 in Deutschland und gilt als die zentrale Referenz für eine ordnungsgemässe Durchführung von Bewertungen.

Wertbegriffe und Wertkonzepte im Vergleich

Ein zentraler Grundsatz der Unternehmensbewertung ist, dass es keinen universellen Unternehmenswert gibt. Der Wert ist stets zweckmässig und leitet sich aus dem konkreten Bewertungsanlass ab. Es wird zwischen dominierten und nicht dominierten Bewertungsanlässen unterschieden, was die Wahl zwischen subjektiven und objektivierten Wertkonzepten begründet.

Schweiz: Pragmatismus durch FM UBW

Die Expertsuisse hat im Jahr 2022 mit der FM UBW das starre Konzept des «objektivierten Werts» aufgegeben, da die Schweizer Praxis mit diesem Begriff «fremdelte».

  • Objektivierende Bewertung: Anstelle eines festen Werts spricht man nun von einer «objektivierenden Bewertung». Dies ist eine Wertermittlung, die dem jeweiligen Zweck entspricht und einen von individuellen Wertvorstellungen unabhängigen Wert ermittelt.

  • Verkehrswert: Da in der Schweiz am häufigsten der Verkehrswert gesucht wird, ist dieser nun explizit in der FM UBW definiert. Er wird gleichgesetzt mit dem Marktwert bzw. dem potenziellen Marktpreis. Die methodische Berechnung wird in einer ergänzenden Kommentierung erläutert.

  • Bewerterfunktion: Ob der Bewerter als neutraler Gutachter, Schiedsgutachter oder Berater fungiert, ergibt sich direkt aus dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis.

Österreich: Marktorientierung durch KFS/BW 1

Der KFS/BW 1 führt eine systematische Gliederung von Wertmassstäben ein, die jedoch alle intersubjektiv nachvollziehbar sein müssen.

  • Perspektiven: Es wird zwischen der abstrakten Perspektive (objektivierte Wertmassstäbe) und dem konkreten Bewertungssubjekt (subjektive Wertmassstäbe) unterschieden.

  • Objektivierte Wertmassstäbe: Hierunter fallen der klassische «Objektivierte Wert» (bei Halteabsicht) und neu der «Marktwert» (bei Veräusserungsabsicht).

  • Neuerung Marktwert: Dies gilt als die interessanteste Neuerung. Bei Veräusserungsabsicht müssen alle mit der Eigentümerschaft verbundenen Aspekte marktbezogen beantwortet werden (z. B. übertragbare Ertragskraft, Kapitalstruktur, Planung, Transaktionskosten). Offen bleibt hierbei die Objektivierung von Fungibilitätsrisiken oder Minderheitszuschlägen.

Deutschland: Dogmatische Kontinuität im IDW ES 1

Deutschland bleibt beim Konzept des objektivierten Werts sehr dogmatisch.

  • Funktion des Bewertenden: Diese wird nun anhand des Umfangs der Plausibilitätsbeurteilung definiert. Ein Gutachter prüft vollumfänglich, ein neutraler Sachverständiger ausreichend, und ein Berater führt keine eigenständige Beurteilung durch.

  • Abschaffung des subjektiven Werts: Der subjektive Wert wird faktisch durch den neuen «plausibilisierten Entscheidungswert» ersetzt.

  • Investorperspektive: Das Modell geht von einem «umfassend informierten Investor ohne Einfluss auf die Geschäftspolitik» aus. Dies bedeutet, dass strukturelle oder prozessuale Veränderungen nicht im Bewertungskalkül umgesetzt werden können – ein Punkt, der insbesondere bei KMUs kritisch gesehen wird.

Bewertungsmethoden

Alle drei Verlautbarungen anerkennen grundsätzlich die DCF-Methode (Discounted Cash Flow), das Ertragswertverfahren, Multiplikatoren sowie Substanz- und Liquidationswertverfahren. Die Priorisierung unterscheidet sich jedoch erheblich.

Methodenpluralismus in der Schweiz

Die Schweiz verfolgt einen liberalen Ansatz. Das DCF-Verfahren wird als «Best Practice» empfohlen. Multiplikatorverfahren sind zulässig, sofern Datenbasis und Vergleichbarkeit gegeben sind. Mischverfahren (z. B. Praktikermethode) sind weiterhin zulässig, wenn sie Resultate liefern, die mit betriebswirtschaftlich fundierten Methoden vergleichbar sind. In der Praxis führt das DCF-Modell, Multiplikatoren stützen dieses ab, und der Substanzwert dient als Untergrenze (Mindestwert).

Marktorientierung in Österreich

Beim Marktwert setzt der KFS/BW 1 primär auf beobachtbare Preise (Börsenkurse, Transaktionspreise, verbindliche Angebote). Sind diese nicht verfügbar, ist die gleichzeitige Anwendung eines kapitalwertorientierten (DCF/Ertragswert) und eines marktpreisorientierten Verfahrens (Multiplikatoren) vorgeschrieben. Aus der resultierenden Wertbandbreite muss der Marktwert abgeleitet werden.

DCF-Fokus in Deutschland

Gemäss IDW ES 1 gibt es keine echte Alternative zum DCF- oder Ertragswertverfahren. Multiplikatormethoden sind primär für die vereinfachte Preisfindung oder Plausibilisierung vorgesehen. Eine mögliche Ausweitung im Bereich des «Transaktionsgeldes» wird im Entwurf lediglich angedeutet.

Ableitung der finanziellen Überschüsse und Planung

Die Basis jeder Bewertung ist die Planung der zukünftigen Überschüsse. Hierbei gibt es wesentliche Unterschiede in der Perspektive:

  • Planungshorizont (Detailplanung):

    • Die FM UBW geht von einer Entwicklung aus, die bei «unverändertem Unternehmenskonzept realisierbar erscheint» (Perspektive des Unternehmens).

    • Der IDW ES 1 nutzt das Managementgeschäftsmodell aus Sicht des informierten Investors ohne Einfluss auf die Geschäftspolitik.

    • Der KFS/BW 1 wählt die Perspektive des Investors mit finanzieller Kontrolle. Dies erlaubt die Einbeziehung von Änderungen am Unternehmenskonzept und verpflichtet zur Korrektur «offenkundiger Ineffizienzen».

  • Spezialaspekte:

    • Personenbezogene Erfolgsbeiträge: Diese sind nach KFS/BW 1 auszuscheiden, wenn sie nur durch spezifische Personen erzielbar sind.

    • Synergien: Der KFS/BW 1 berücksichtigt nur bestehende wirtschaftliche/rechtliche Verbünde. Der IDW ES 1 geht weiter und bezieht auch «erwartbare Synergien» ein, sofern eine konkrete Realisierungsmöglichkeit besteht.

Restwert, Steuern und Kapitalkosten

Restwert (Terminal Value)

Für die Phase nach der Detailplanung (Rentenphase) haben alle Länder die Vorgaben konkretisiert:

  • In der Schweiz (FM UBW) wird ein «Wertfaktorenmodell» in der Kommentierung empfohlen.

  • In Österreich (KFS/BW 1) ist das «Wertfaktorenmodell» für die Rentenphase nun obligatorisch.

  • In Deutschland (IDW ES 1) wird das «nachhaltige Ergebnis» betrachtet, wobei man sich am Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage orientieren soll.

Persönliche Steuern

Ein wesentlicher Unterschied liegt in der Berücksichtigung der Steuern des Anteilseigners:

  • Schweiz: Grundsätzlich ohne persönliche Steuern, da Kapitalgewinne für natürliche Personen oft steuerfrei sind.

  • Österreich: Bei Kapitalgesellschaften wird vereinfachend ohne persönliche Steuern gerechnet. Personengesellschaften werden so behandelt, als läge eine Kapitalgesellschaft vor.

  • Deutschland: Bei gesetzlichen Anlässen (z. B. Squeeze-out) ist die Bewertung nach persönlichen Steuern weiterhin zwingend (konkret oder typisiert).

Kapitalkosten und CAPM

Das Capital Asset Pricing Model (CAPM) bleibt das dominante Modell. In Deutschland empfiehlt der FAUB aktuell eine Marktrisikoprämie von 5,25%6,75%5,25\,\% - 6,75\,\% vor persönlichen Steuern (Stand September 2025). Während die Schweiz und Deutschland konstante oder variable Kapitalstrukturen zulassen, sieht der KFS/BW 1 in der Regel eine periodenspezifische Anpassung vor.

Besonderheiten bei KMUs und KI

Obwohl KMUs den Großteil der Bewertungen ausmachen, gibt es keine separaten «KMU-Methoden». Dennoch werden Besonderheiten adressiert:

  • SME-Zuschläge: Der IDW ES 1 lehnt Risikozuschläge auf Kapitalkosten bei KMUs als nicht sachgerecht ab. Im Gegensatz dazu erlaubt der KFS/BW 1 die Anpassung des Betafaktors oder den Ansatz von Risikozuschlägen bei KMUs.

  • Zu- und Abschläge: Paketzu- oder -abschläge sind in der Schweiz zulässig, in Deutschland bei objektivierten Werten ausgeschlossen und in Österreich abhängig davon, ob eine Halte- oder Veräusserungsabsicht vorliegt.

  • Künstliche Intelligenz (KI): Österrreich nimmt eine Vorreiterrolle ein, indem der KFS/BW 1 erstmals eine eigene Randziffer zum Einsatz von KI in der Bewertungspraxis enthält.

Zusammenfassende Merksätze für die Prüfung

  1. Drei Stände: Schweiz (FM UBW, 2022), Österreich (KFS/BW 1, 2025), Deutschland (IDW ES 1, Entwurf).

  2. Marktwert AT: Grösste Neuerung in Österreich ist der Marktwert bei Veräusserungsabsicht auf Basis realisierter Preise.

  3. Objektivierter Wert CH: Die Schweiz hat den Begriff des «objektivierten Werts» zugunsten der «objektivierenden Bewertung» und des «Verkehrswerts» aufgegeben.

  4. Entscheidungen DE: Der «plausibilisierte Entscheidungswert» ersetzt in Deutschland den subjektiven Wert.

  5. Methoden: Schweiz = liberaler Pluralismus; Österreich = Marktpreise primär; Deutschland = DCF alternativlos.

  6. Kontrolle: Entscheidender Unterschied zwischen AT (Investor mit Kontrolle) und DE (Investor ohne Kontrolle) bei der KMU-Bewertung.

  7. KI: Österreich (KSW) ist Vorreiter bei der Integration von Regelungen zu KI.

  8. Fazit: Es findet eine Annäherung an internationale Grundsätze statt, jedoch keine Harmonisierung. Bei grenzüberschreitenden Bewertungen muss der angewandte Standard explizit genannt werden.