Privatrecht Zusammenfassung
Was ist Privatrecht?
Die Rechtswissenschaft beschäftigt sich mit Rechtsnormen, also Anordnungen des Staates, wie man sich verhalten soll.
Juristen zeichnen sich dadurch aus, dass sie wissen, wie man die passenden Normen findet, sie versteht und mit ihnen arbeiten kann (also die juristischen Arbeitsmethoden kennen), nicht aber dadurch, dass sie die ganze Rechtsordnung oder auch nur einzelne Gesetze auswendig lernen.
Eine besonders wichtige Unterscheidung ist jene zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht.
Privatrecht und öffentliches Recht
Das Privatrecht ist jener Teil der Rechtsordnung, der Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern (Privatrechtssubjekten) zum Gegenstand hat.
Beispiele: Kauf einer Semmel, Kauf eines Grundstücks, Miete einer Wohnung, Errichtung eines Hauses, Benützung der Straßenbahn, Beschädigung eines Autos, Durchführung einer Operation, Eheschließung, Zahlung von Unterhalt, Verteilung von Vermögenswerten, Zahlung von Schmerzensgeld.
Das öffentliche Recht beschäftigt sich mit den Beziehungen des Bürgers zum Staat.
Beispiele: Strafmandat, Baubewilligung, Bewilligung einer Landebahn, Steuervorschreibung, Verurteilung eines Diebes.
Die Abgrenzung erfolgt danach, ob mit Hoheitsgewalt (imperium) staatliche Befugnisse ausgeübt werden.
Öffentlich-rechtliche Beziehung: Über- und Unterordnungsverhältnis.
Privatrecht: Gleichrangigkeit.
Beispiel Lea und Gustav:
Lea kauft ein Grundstück von Gustav (Privatrecht, Gleichrangigkeit).
Lea benötigt eine Baubewilligung vom Bürgermeister (öffentliches Recht, Hoheitsgewalt).
Ein und derselbe Vorgang kann sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Rechtswirkungen auslösen.
Beispiel Maria und Reinhard: Strafrechtliche Verurteilung und Schadenersatzanspruch.
Die Rechtsgebiete laufen nicht immer parallel.
Versehentliche Sachbeschädigung: Schadenersatz, aber keine Strafe.
Strafrecht will besonders schlimme Handlungen sanktionieren.
Privatrecht versucht einen Ausgleich zwischen gleichberechtigten Personen zu erzielen.
Einteilung des Privatrechts
Allgemeines Privatrecht (Zivilrecht, Bürgerliches Recht): Rechtsverhältnisse, die für jedermann bedeutsam werden können.
Wichtigste Rechtsquelle: Allgemeines Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) aus dem Jahr 1811.
Sonderprivatrechte: Besondere Vorschriften für einen bestimmten Personenkreis oder spezielle Sachgebiete.
Beispiele: Arbeitsrecht, Konsumentenschutzrecht, Unternehmensrecht.
Das Bürgerliche Recht ist die Grundlage der Sonderprivatrechte.
Beispiel: Arbeitsrechtliche Gesetze enthalten zahlreiche vertragsrechtliche Vorschriften, die den allgemeinen Bestimmungen vorgehen oder sie konkretisieren.
Eine zwölfjährige Schauspielerin kann allein keinen gültigen Arbeitsvertrag abschließen, da sie noch nicht die nötige Geschäftsfähigkeit hat. Dies ergibt sich aus dem Zivilrecht.
Privatrechtssubjekte
Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Beispiele: Eigentümer einer Sache, Schuldner, Gläubiger, Erbe.
Rechtsfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen.
Handlungsfähigkeit: Fähigkeit, Rechte und Pflichten durch eigenes Handeln begründen zu können.
Die Rechtsfähigkeit ist somit Vorfrage für die Handlungsfähigkeit.
Natürliche Personen (Menschen)
Alle Menschen sind rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod.
Jeder Mensch ist gleich rechtsfähig, egal ob jung oder alt, gesund oder krank.
§ 16 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten“ (Menschenwürde).
Juristische Personen
Verfolgen mehrere Menschen dauerhaft gleich gelagerte Interessen, so ist es zweckmäßig, wenn sie sich organisieren.
Das Gesetz anerkennt die Rechtsfähigkeit von Gebilden, die vom Menschen verschieden sind.
Beispiele: Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Vereine, Bund, Land, Gemeinde.
Die juristische Person ist selbst Träger des Unternehmens.
Mit juristischen Personen des Privatrechts beschäftigt sich das Gesellschaftsrecht.
Geschäftsfähigkeit
Rechtsfähigkeit: Rechtssubjekt kann Rechte/Pflichten haben. Aber nicht immer durch eigenes Handeln.
Gesetzgeber-Frage: Bedingungen für Rechtswirkungen durch eigenes Verhalten?
Gesetz (Privatrecht): Zweistufiges Modell: Entscheidungs- + Handlungsfähigkeit.
Entscheidungsfähigkeit
Die Entscheidungsfähigkeit ist die Fähigkeit eines bestimmten Menschen
die Bedeutung und Folgen seines Handelns zu verstehen,
seinen Willen danach zu bestimmen
und sich entsprechend zu verhalten (§ 24 Abs 2).
Die Entscheidungsfähigkeit kann immer nur für einen konkreten Menschen in einem konkreten Zusammenhang geprüft werden.
Vermutung: Volljährige (ab 18) entscheidungsfähig (§ 24 Abs 2).
Nicht entscheidungsfähig: Koma, schwere geistige Beeinträchtigung, Rauschzustand (kein Verständnis der Handlung).
Keine Rechtsfolgen ohne Entscheidungsfähigkeit: Wer nicht einsieht, was er tut, trägt keine Konsequenzen.
Handlungsfähigkeit
Rechtswirkungen: Entscheidungsfähigkeit + rechtliche Handlungsfähigkeit.
Typisierungen: generelle Regeln, basierend auf faktischer Entscheidungsfähigkeit.
Fähigkeit: sich durch eigenes Handeln berechtigen/verpflichten.
Unterteilung:
Geschäftsfähigkeit (§ 865): Fähigkeit, sich rechtsgeschäftlich zu berechtigen/verpflichten.
Deliktsfähigkeit (§ 176): Fähigkeit, aus rechtswidrigem Verhalten schadenersatzpflichtig werden.
Entscheidungsfähigkeit: Vorfrage zur Handlungsfähigkeit. Wer nicht entscheidungsfähig, grundsätzlich nicht handlungsfähig. Aber: Nicht jeder entscheidungsfähig, automatisch handlungsfähig. Handlungsfähigkeit fehlt, insb. mangels Alters.
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Geschäftsfähigkeit
Teilbereich der Handlungsfähigkeit.
Schutz des Geschäftsunfähigen (vgl § 21 Abs 1).Abhängig von Alter, Entscheidungsfähigkeit.
Voll geschäftsfähig: geistig gesunde Volljährige; abstrakte (Alter) + konkrete (Entscheidungsfähigkeit) Schranke.
Minderjährige: Eltern (Obsorge).
Volljähriger, nicht geschäftsfähig: vom Betroffenen selbst ausgesucht, nahe Angehörige (Erwachsenenvertreter), Gericht (Notfall).
Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§ 170 ff)
Minderjährige: nicht volljährig (§ 21 Abs 2). Drei Gruppen:
Kinder: vor 7. Geburtstag.
Unmündige Minderjährige: 8. bis 14. Geburtstag.
Mündige Minderjährige: 15. bis 18. Geburtstag. Ab 18: volljährig.
Minderjähriger grundsätzlich geschäftsunfähig (§ 170 Abs 1). Je älter, desto näher an voller Geschäftsfähigkeit.
Kinder: völlig geschäftsunfähig, können sich weder berechtigen noch verpflichten (§ 865 Abs 4). Rechtsgeschäfte absolut nichtig.
Grundsätzlich ist der Minderjährige geschäftsunfähig (§ 170 Abs 1), wobei gilt: je älter, desto näher an der vollen Geschäftsfähigkeit.
Kinder sind völlig geschäftsunfähig und können sich daher selbst weder berechtigen noch verpflichten (§ 865 Abs 4). Von ihnen getätigte Rechtsgeschäfte sind absolut nichtig, also rechtlich gar nicht existent.
Taschengeldparagraph (§ 170 Abs 3):
Schließt eine Person unter sieben Jahren ein Geschäft,
das von Kindern ihres Alters üblicherweise geschlossen wird und
eine geringfügige Angelegenheit
des täglichen Lebens betrifft,
so wird dieses Geschäft mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend wirksam.
Andererseits ist die Annahme von Versprechen möglich, die bloß zum Vorteil des Kindes sind (§ 865 Abs 2).
Unmündige Minderjährige
können wie Kinder im Rahmen des Taschengeldparagraphen tätig werden, wobei sich Alterstypizität und Geringfügigkeit natürlich an das Lebensalter anpassen.
Darüberhinausgehende Geschäfte (zB Kauf eines Fahrrades) sind aber anders als bei Kindern nicht absolut nichtig, sondern bloß schwebend unwirksam: Bis zur Entscheidung des gesetzlichen Vertreters bleibt der Geschäftspartner gebunden (§ 865 Abs 4).
Mündige Minderjährige
können jedenfalls das, was unmündige Minderjährige können.
Darüber hinaus kann ein Mündiger über Einkommen aus eigenem Erwerb und über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, soweit verfügen, als dadurch die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird (§ 170 Abs 2).
Mündige Minderjährige können sich auch vertraglich zu Dienstleistungen verpflichten (§ 171 Satz 1). Die Eltern haben allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 171 Satz 2), der jedenfalls bei Gefährdung des Kindeswohls vorliegen wird.
Mündige Minderjährige können sich aber nicht selbständig zu Lehr- und Ausbildungsverträgen verpflichten, weil es sich dabei um besonders folgenschwere Entscheidungen handelt (§ 171).
Geschäftsfähigkeit Volljähriger
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird man volljährig und ist grundsätzlich unbeschränkt geschäftsfähig.
Das gilt nicht bei geistig Beeinträchtigten, die nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und damit nicht entscheidungsfähig sind.
Das Gesetz sieht dafür ein 4-Säulen-Modell vor
Vorsorgevollmacht (§§ 260 ff).
gewählten Erwachsenenvertreter (§§ 264 ff)
gesetzlichen Erwachsenenvertretung (§§ 268 ff).
Gericht bestellt einen Vertreter (§§ 271 ff)
Geschäftsunfähige Volljährige sollen so viel Autonomie behalten wie möglich. Deshalb können sie Alltagsgeschäfte selbst abschließen.
Um das Ziel des Schutzes desjenigen, der seine Interessen nicht selbst wahrnehmen kann, wirksam zu erreichen, muss der Geschäftsunfähige auch gegenüber dem Gutgläubigen geschützt werden. Es kommt daher nie darauf an, ob die Geschäftsunfähigkeit dem Vertragspartner erkennbar war – Geschäftsunfähigenschutz geht vor Vertrauensschutz!
Schuldverhältnis:
Rechtliche Beziehung: Person verpflichtet, etwas zu tun/unterlassen.
Beteiligte:
Schuldner: Verbindlichkeit (Schuld) zu leisten.
Gläubiger: Anspruch (Forderungsrecht).
Oft: Bündel an Rechten/Pflichten statt einzelnes Forderungsrecht.
Entstehung
Schuldverhältnisse können aus zwei Gründen entstehen: aus Rechtsgeschäften oder direkt aus dem Gesetz.
Rechtsgeschäfte: Verträge (zweiseitige Rechtsgeschäfte), einseitige Rechtsgeschäfte (Testamente).
Gesetz: Schadenersatzrecht.
Synallagma: Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen. Jede Partei ist Schuldner und Gläubiger.
Wer Schuldner ist, muss für seine Verpflichtung einstehen, „haftet“ also dafür.
Das Verfahren zur Durchsetzung solcher Pflichten heißt Exekutionsverfahren (Zwangsvollstreckung) und ist in der Exekutionsordnung (EO) detailliert geregelt.
Grundsätzlich kann der Gläubiger dabei mit Hilfe des Staates auf das gesamte Vermögen des Schuldners greifen, um seinen Anspruch zu befriedigen.