Vorlesung Privatrecht - WS 2024-2025 konsolidierter Komplettsatz 250-300
Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB - Voraussetzungen
Schuldverhältnis:
Es muss ein bestehendes Schuldverhältnis vorhanden sein.
Notwendig ist die Annahme eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses.
Pflichtverletzung:
Der Schuldner muss eine ihm obliegende Pflicht verletzt haben.
Rücksichtnahmepflichten, z.B. Schutzpflichten müssen beachtet werden (z.B. Sicherheit im Ladenlokal).
Vertretenmüssen:
Der Schuldner hat gemäß §§ 276 ff BGB Verschulden zu vertreten (Vorsatz/Fahrlässigkeit).
Schaden:
Schaden definiert als unfreiwillige Vermögenseinbußen.
Kausalität:
Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehen.
Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB - Schuldverhältnis
Schuldverhältnis:
Es muss ein bestehendes Schuldverhältnis vorliegen, das kann ein Vertrag oder ein vorvertragliches Schuldverhältnis sein.
Beispiel:
K geht ins Möbelhaus mit der Absicht, etwas zu erwerben.
Fallgruppe siehe § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Anbahnung eines Vertrages).
Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB - Pflichtverletzung
Pflichtverletzung:
Es muss eine Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis vorliegen.
Nach § 241 Abs. 2 BGB kann jeder Teil zur Rücksicht auf die Rechte und Interessen des anderen Teils verpflichtet werden.
Beispiel:
Sicherheit im Möbelhaus: Gefahr durch Weintraube, die zur Verletzung von Kunden führen kann.
Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB - Vertretenmüssen
Vertretenmüssen:
Der Schuldner hat die Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten.
Schuldner hat in der Regel Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
Verschulden:
Erforderlich ist Verschulden, wie in §§ 823 ff. BGB.
Parteien können andere Maßstäbe vereinbaren.
Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB - Vertretenmüssen (Fortsetzung)
Vorsatz:
Wissen und Wollen um die Herbeiführung des pflichtwidrigen Erfolgs.
Eventualvorsatz reicht aus; es muss billigend in Kauf genommen werden.
Fahrlässigkeit:
Nach § 276 Abs. 2 BGB liegt Fahrlässigkeit vor, wenn erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird.
Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB - Vertretenmüssen (Fortsetzung)
Abweichende Vereinbarungen:
z.B. Ausschluss der Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit.
Für Vorsatz kann kein Ausschluss erfolgen.
Beschaffungsrisiko:
Schuldner haftet für die Beschaffbarkeit des Gegenstands.
Garantie:
Verschuldensunabhängige Einstandspflicht für Mangelfreiheit.
Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB - Vertretenmüssen (Fortsetzung)
Drittverschulden:
Anspruchsgegner handelt häufig nicht selbst, sondern durch Dritte.
Zurechnung gemäß § 278 BGB, schuldnerhaftes Handeln von Erfüllungsgehilfen wird dem Schuldner zugerechnet.
Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB - Schaden
Kausalität:
Pflichtverletzung muss kausal zu einem Schaden führen.
Schaden betrachtet jede unfreiwillige Vermögenseinbuße.
Ersatzfähig:
§§ 249 ff. BGB regulieren, was als Schaden ersatzfähig ist, oft ergänzt durch besondere Vorschriften.
Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) - Grundlagen
Bedeutung:
Schadensersatzansprüche sind wichtig im juristischen Kontext, z.B. von Hundebissen bis Managerhaftung.
Regelungen:
Die §§ 249 ff. BGB geben allgemeine Regeln für Schäden und deren Ersatz an.
Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) - Grundsatz der Naturalrestitution
Naturalrestitution:
Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der ohne Schadensereignis besteht.
Beispiel: Reparatur einer beschädigten oder fehlerhaften Sache.
Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) - Wertersatz
Wertersatz:
Bei Personenschäden oder Beschädigungen von Sachen kann der geldliche Betrag verlangt werden (§ 249 Abs. 2 BGB).
Umsatzsteuer inkludiert nur, wenn tatsächlich angefallen.
Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) - Wertersatz nach Fristsetzung
Fristsetzung:
Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen eine Frist zur Herstellung setzen.
Nach Fristablauf kann der Gläubiger Geldersatz verlangen, wenn die Herstellung nicht erfolgt ist.
Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) - Entgangener Gewinn
Entgangener Gewinn:
Der zu ersetzende Schaden umfasst entgangenen Gewinn (§ 252 BGB).
Gewinn, welcher mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, ist ersatzfähig.
Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) - Immaterieller Schaden (§ 253 BGB)
Immaterieller Schaden:
Schmerzensgeld gehört zu immateriellen Schäden.
Entschädigung nur in gesetzlich bestimmten Fällen möglich (§ 253 BGB).
Mitverschulden
Mitverschulden des Geschädigten:
Kann als Abzugsposten des Schadensersatzes berücksichtigt werden (§ 254 Abs. 1 BGB).
Das Verschulden des Geschädigten beeinflusst den Umfang des Ersatzes.
Leistungsstörungsrecht - Grundlagen
Leistungsstörungen:
Negative Abweichungen vom Pflichtenprogramm des Vertrages.
Unterscheidung von Rechtsfolgen im Falle von Leistungsstörungen.
Leistungsstörungen – Einführung
Rechtsfolgen:
Geltung der vertraglichen Regelungen oder dispositiven Bestimmungen des BGB über Leistungsstörungen.
Leistungsstörungen – Aufbau des Leistungsstörungsrechts
Regelungssystem:
§§ 275 ff. BGB für alle Schuldverhältnisse; §§ 311 ff. BGB für spezielle Vertragsarten.
Leistungsstörungen – Allgemeines Leistungsstörungsrecht und Gewährleistungsrecht
Gewährleistungsrecht:
Besondere Vorschriften für Verträge im BGB.
Leistungsstörungen – Arten von Leistungsstörungen
Unmöglichkeit:
Erfüllung der Verpflichtung nicht mehr möglich.
Verzug:
Verspätete Leistungserbringung trotz Verpflichtung.
Leistungsstörungen – Wichtige Rechtsfolgen
Schadensersatz:
Anspruch auf Schadensersatz geregelt.
Rücktritt:
Rückabwicklung des Schuldverhältnisses.
Leistungsstörungen – Systematik der SE-Ansprüche
Allgemeiner Auffangtatbestand:
§ 280 Abs. 1 BGB ist Grundnorm für vertragliche SE-Ansprüche.
Schadensersatz und Schadensersatz statt der Leistung
Unterscheidung:
Schadensersatz statt der Leistung tritt an die Stelle des Primäranspruchs; neben der Leistung besteht der Primäranspruch weiter.
Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB) - Voraussetzungen
Voraussetzungen:
Bestehendes Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Kausalität.
Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281, 282, 283 BGB)
Voraussetzungen:
Bestehendes Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, erfolglose Nachfrist/unzumutbare Maßnahme/unmöglichkeit, Vertretenmüssen, Kausalität.
Leistungsstörungen – Systematik der Rücktrittsrechte
Rücktritt:
Regelung für nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung; Fristsetzung oft erforderlich, außer bei Unmöglichkeit.