Vorlesung Privatrecht - WS 2024-2025 konsolidierter Komplettsatz 250-300

Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB - Voraussetzungen

  • Schuldverhältnis:

    • Es muss ein bestehendes Schuldverhältnis vorhanden sein.

    • Notwendig ist die Annahme eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses.

  • Pflichtverletzung:

    • Der Schuldner muss eine ihm obliegende Pflicht verletzt haben.

    • Rücksichtnahmepflichten, z.B. Schutzpflichten müssen beachtet werden (z.B. Sicherheit im Ladenlokal).

  • Vertretenmüssen:

    • Der Schuldner hat gemäß §§ 276 ff BGB Verschulden zu vertreten (Vorsatz/Fahrlässigkeit).

  • Schaden:

    • Schaden definiert als unfreiwillige Vermögenseinbußen.

  • Kausalität:

    • Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehen.

Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB - Schuldverhältnis

  • Schuldverhältnis:

    • Es muss ein bestehendes Schuldverhältnis vorliegen, das kann ein Vertrag oder ein vorvertragliches Schuldverhältnis sein.

  • Beispiel:

    • K geht ins Möbelhaus mit der Absicht, etwas zu erwerben.

    • Fallgruppe siehe § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Anbahnung eines Vertrages).

Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB - Pflichtverletzung

  • Pflichtverletzung:

    • Es muss eine Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis vorliegen.

    • Nach § 241 Abs. 2 BGB kann jeder Teil zur Rücksicht auf die Rechte und Interessen des anderen Teils verpflichtet werden.

  • Beispiel:

    • Sicherheit im Möbelhaus: Gefahr durch Weintraube, die zur Verletzung von Kunden führen kann.

Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB - Vertretenmüssen

  • Vertretenmüssen:

    • Der Schuldner hat die Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten.

    • Schuldner hat in der Regel Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.

  • Verschulden:

    • Erforderlich ist Verschulden, wie in §§ 823 ff. BGB.

    • Parteien können andere Maßstäbe vereinbaren.

Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB - Vertretenmüssen (Fortsetzung)

  • Vorsatz:

    • Wissen und Wollen um die Herbeiführung des pflichtwidrigen Erfolgs.

    • Eventualvorsatz reicht aus; es muss billigend in Kauf genommen werden.

  • Fahrlässigkeit:

    • Nach § 276 Abs. 2 BGB liegt Fahrlässigkeit vor, wenn erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird.

Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB - Vertretenmüssen (Fortsetzung)

  • Abweichende Vereinbarungen:

    • z.B. Ausschluss der Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit.

    • Für Vorsatz kann kein Ausschluss erfolgen.

  • Beschaffungsrisiko:

    • Schuldner haftet für die Beschaffbarkeit des Gegenstands.

  • Garantie:

    • Verschuldensunabhängige Einstandspflicht für Mangelfreiheit.

Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB - Vertretenmüssen (Fortsetzung)

  • Drittverschulden:

    • Anspruchsgegner handelt häufig nicht selbst, sondern durch Dritte.

    • Zurechnung gemäß § 278 BGB, schuldnerhaftes Handeln von Erfüllungsgehilfen wird dem Schuldner zugerechnet.

Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB - Schaden

  • Kausalität:

    • Pflichtverletzung muss kausal zu einem Schaden führen.

    • Schaden betrachtet jede unfreiwillige Vermögenseinbuße.

  • Ersatzfähig:

    • §§ 249 ff. BGB regulieren, was als Schaden ersatzfähig ist, oft ergänzt durch besondere Vorschriften.

Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) - Grundlagen

  • Bedeutung:

    • Schadensersatzansprüche sind wichtig im juristischen Kontext, z.B. von Hundebissen bis Managerhaftung.

  • Regelungen:

    • Die §§ 249 ff. BGB geben allgemeine Regeln für Schäden und deren Ersatz an.

Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) - Grundsatz der Naturalrestitution

  • Naturalrestitution:

    • Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der ohne Schadensereignis besteht.

    • Beispiel: Reparatur einer beschädigten oder fehlerhaften Sache.

Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) - Wertersatz

  • Wertersatz:

    • Bei Personenschäden oder Beschädigungen von Sachen kann der geldliche Betrag verlangt werden (§ 249 Abs. 2 BGB).

    • Umsatzsteuer inkludiert nur, wenn tatsächlich angefallen.

Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) - Wertersatz nach Fristsetzung

  • Fristsetzung:

    • Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen eine Frist zur Herstellung setzen.

    • Nach Fristablauf kann der Gläubiger Geldersatz verlangen, wenn die Herstellung nicht erfolgt ist.

Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) - Entgangener Gewinn

  • Entgangener Gewinn:

    • Der zu ersetzende Schaden umfasst entgangenen Gewinn (§ 252 BGB).

    • Gewinn, welcher mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, ist ersatzfähig.

Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) - Immaterieller Schaden (§ 253 BGB)

  • Immaterieller Schaden:

    • Schmerzensgeld gehört zu immateriellen Schäden.

    • Entschädigung nur in gesetzlich bestimmten Fällen möglich (§ 253 BGB).

Mitverschulden

  • Mitverschulden des Geschädigten:

    • Kann als Abzugsposten des Schadensersatzes berücksichtigt werden (§ 254 Abs. 1 BGB).

    • Das Verschulden des Geschädigten beeinflusst den Umfang des Ersatzes.

Leistungsstörungsrecht - Grundlagen

  • Leistungsstörungen:

    • Negative Abweichungen vom Pflichtenprogramm des Vertrages.

    • Unterscheidung von Rechtsfolgen im Falle von Leistungsstörungen.

Leistungsstörungen – Einführung

  • Rechtsfolgen:

    • Geltung der vertraglichen Regelungen oder dispositiven Bestimmungen des BGB über Leistungsstörungen.

Leistungsstörungen – Aufbau des Leistungsstörungsrechts

  • Regelungssystem:

    • §§ 275 ff. BGB für alle Schuldverhältnisse; §§ 311 ff. BGB für spezielle Vertragsarten.

Leistungsstörungen – Allgemeines Leistungsstörungsrecht und Gewährleistungsrecht

  • Gewährleistungsrecht:

    • Besondere Vorschriften für Verträge im BGB.

Leistungsstörungen – Arten von Leistungsstörungen

  • Unmöglichkeit:

    • Erfüllung der Verpflichtung nicht mehr möglich.

  • Verzug:

    • Verspätete Leistungserbringung trotz Verpflichtung.

Leistungsstörungen – Wichtige Rechtsfolgen

  • Schadensersatz:

    • Anspruch auf Schadensersatz geregelt.

  • Rücktritt:

    • Rückabwicklung des Schuldverhältnisses.

Leistungsstörungen – Systematik der SE-Ansprüche

  • Allgemeiner Auffangtatbestand:

    • § 280 Abs. 1 BGB ist Grundnorm für vertragliche SE-Ansprüche.

Schadensersatz und Schadensersatz statt der Leistung

  • Unterscheidung:

    • Schadensersatz statt der Leistung tritt an die Stelle des Primäranspruchs; neben der Leistung besteht der Primäranspruch weiter.

Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB) - Voraussetzungen

  • Voraussetzungen:

    • Bestehendes Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Kausalität.

Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281, 282, 283 BGB)

  • Voraussetzungen:

    • Bestehendes Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, erfolglose Nachfrist/unzumutbare Maßnahme/unmöglichkeit, Vertretenmüssen, Kausalität.

Leistungsstörungen – Systematik der Rücktrittsrechte

  • Rücktritt:

    • Regelung für nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung; Fristsetzung oft erforderlich, außer bei Unmöglichkeit.