Umfassende Studiennotizen zu Staatsrecht, EU-Rechtsordnung, Grundrechten der Wirtschaft, Binnenmarktrecht, Gewerbeantritt, Betriebsanlagenrecht und Verwaltungsverfahren (kompakte Zusammenfassung)
Lernnotizen zu Innerstaatliches Organisationsrecht, EU-Organisationsrecht, Grundrechte der Wirtschaft, Binnenmarktrecht, Gewerbeantritt, Betriebsanlagenrecht, Verwaltungsverfahren und nationaler Rechtsschutz. Gliederung folgt dem Transkript mit vielen Beispielen, Normenangaben und Grundprinzipien. Alle zentralen Definitionen, Zuständigkeiten, Verfahrensabläufe, Rechtsmittelwege und relevante EU-Vorschriften sind zusammengefasst. Die Notizen sind so strukturiert, dass sie als komprimierte, gut gegliederte Studienhilfe dienen und den Ursprungstext möglichst vollständig widerspiegeln.
Hinweis zu Formatierung: Rechtsnormen und zentrale Regelungen sind in LaTeX formatiert und in gesetzt.
Lektion 1: Innerstaatliches Organisationsrecht
I. Die Staatsgewalt – Grundverständnis
Staatsgewalt umfasst Einrichtungen und Handlungsformen, die dem Staat zur Erreichung seiner Aufgaben dienen.
Staatsgewalt regelt, wer im Staat allgemein verbindliche Vorgaben erlassen und durchsetzen darf/muss.
Die Staatshandlungen gliedern sich in Gesetzgebung (Legislative) und Vollziehung.
Die Vollziehung unterteilt sich in Verwaltung (Exekutive) und Gerichtsbarkeit (Judikative).
Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive, Judikative – Grundprinzip jeder Staatsordnung.
Unterscheidungen der Staatsformen: Diktatur vs. Demokratie; in Österreich: demokratischer Bundesstaat mit föderaler Struktur.
In einem demokratischen Bundesstaat wie Österreich ist Staatsgewalt letztlich Volkssouverän, aber auf Bund/Länder gegliedert; alle drei Gewalten (Bund/Ländern) sind an allen drei Staatsgewalten beteiligt.
Öffentliche Gebietskörperschaften (Selbstverwaltungskörper) haben auch beschränkte Mitwirkung an der Staatsgewalt (Verwaltungsaufgaben), aber keine Gesetzgebung/Gerichtsbarkeit.
Auf Bundesebene: neun Bundesländer, Gliederung in Bezirke, Gemeinden.
Ebene Gesetzgebung/Gerichtsbarkeit: Bund und Länder; Ebene Verwaltung: Bund, Länder, Gemeinden, Selbstverwaltungskörper.
II. Die drei Gebietskörperschaften
A. Bund
Umfasst das gesamte Staatsgebiet Österreichs.
Gesetzgebungsorgane: Nationalrat (NR) und Bundesrat (BR).
Oberste Verwaltungsorgane: Bundesregierung, Bundesministerien, Bundespräsident.
Höchstgerichte: Verfassungsgerichtshof (VfGH), Verwaltungsgerichtshof (VwGH), Oberster Gerichtshof (OGH).
B. Länder
Zuständig für Teilbereiche: Gesetzgebung auf Landesebene durch Landtage; Vollziehung durch Landesregierungen (EReg) und Landesverwaltungsgerichte.
Länder haben landesrechtliche Verfassungsautonomie; müssen Bundesrecht berücksichtigen; keine Vorrangsregel gegenüber Bundesrecht im Grundsatz.
C. Gemeinden
Aufgaben der Verwaltung; keine Gesetzgebungskompetenz oder eigenständige Gerichtsbarkeit.
Organ der Gemeinde: Bürgermeister (Bgm), Gemeinderat, Gemeindevorstand.
Eigener Wirkungsbereich (örtliche Verwaltung) vs. übertragener Wirkungsbereich (je nach Bundes-/Landesrecht). Instanzenzug innerhalb der Gemeinde zweistufig (Bgm – Gemeinderat); Endinstanz bei Verwaltungsgericht; Beschwerde gegen Gemeindeentscheidungen möglich.
III. Verfassungsrechtliche Grundlagen
A. Die österreichische Bundesverfassung
1 Allgemeines: Das Stammgesetz ist das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) vom 1.10.1920, in aktueller Fassung. Verfassungsrecht definiert Grundlagen des Staatshandelns; Normsetzung und Grundprinzipien.
2 Grundprinzipien der Bundesverfassung (Baugesetze): Demokratisches, Republikanisches, Bundesstaatliches, Rechtsstaatliches Prinzip; teils Untergliederung in gewaltenteilendes und liberales Prinzip.
Gegenüberstellung Erzeugungsregeln: einfache Gesetze vs. Verfassungsgesetze – höhere Quoren (z. B. Konsensquorum), ausdrückliche Bezeichnung als Verfassungsgesetz.
EU-Beitritt 1995: Gesamtänderung mit Volksabstimmung; EU-Beitritt verändert das demokratische Prinzip, da Unionsrecht (sekundäres Unionsrecht) außenpolitisch Einfluss nimmt.
B. Grundprinzipien (Auszug)
Demokrat. Prinzip: Ö führt Demokratie durch parlamentarische Willensbildung; direkte Demokratie nur als Ausnahmemechanismus (Volksbegehren/Volksabstimmung/VB); EU-Recht beeinflusst EU-Entscheidungen (Richtlinien können nationale Umsetzung verlangen).
Republikanisches Prinzip: Staatsoberhaupt (Bundespräsident) ist verantwortlich; juridique Anfechtung; 2011 Änderung: Mitglieder regierender Häuser oder ehemaliger Regierungsmitglieder im Passivwahlrecht zum BPräs ausgeschlossen; Beeinflussung durch EU-Beitritt bleibt unverändert.
Bundesstaatliches Prinzip: Bund vs. Länder – Kompetenzverteilung: Gesetzgebung tendenziell stärker beim Bund; Vollziehung vielfach bei Ländern (Vollzugsföderalismus). Unterscheidung zwischen Bund-Land-Gesetzgebung und Vollziehung; Devolution der Zuständigkeiten an den Bund bei EU-Übernahme (Devolution) wird diskutiert.
Gewaltenteilendes Prinzip: Legislative, Exekutive, Judikative gehen getrennt; Art 94 B-VG: Justiz unabhängig von Verwaltung; Unvereinbarkeiten (Unvereinbarkeit von Ämtern) und Checks-and-Balances zwischen Obersten Organen.
Rechtsstaatliches Prinzip: formeller Rechtsstaatsbegriff (Verfassungsrang der Grundrechte, Rechtsschutzsystem); formell- und materieller Rechtsstaat; Gleichheit, Grundrechte; Legalisierung der Verwaltung (Legalitätsprinzip) – Art 18 B-VG; EU-Recht beeinflusst Legalitätsprinzip durch EU-Recht (direkt anwendbares Recht) in Teilbereichen.
C. Staatszielbestimmungen und Gesetzesaufträge
Staatszielbestimmungen sind keine Grundprinzipien, aber programmatische Auftragspunkte (z. B. Gleichstellung, Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Neutralität). Änderungen solcher Bestimmungen erfordern kein Volksabstimmungsvorbehalt.
D. Die soziale Marktwirtschaft
Verfassung zeigt kein explizites Wirtschaftssystem; Grundrechte und Wirtschaftsgrundrechte geben Spielraum; soziale Schutzbestimmungen und Sozialpartnerschaften zeigen die soziale Marktwirtschaft Österreichs.
E. Landesverfassungen
Landesverfassungen dürfen nicht gegen die Bundesverfassung verstoßen; ermöglichen frei gewählte Bestimmungen innerhalb der relativen Verfassungshoheit.
IV. Stufenbau der Rechtsordnung
Recht entsteht in einem Erzeugungsprozess, der von obersten abstrakten Normen zu konkreten Normen führt. Höhere Normen binden darunter liegende Normen; Verordnungen, Gesetze etc. müssen höherem Recht entsprechen.
Verordnungserlassende Behörde an höhere Gesetze gebunden; Gesetzgebung an Verfassung; Verfassung an Grundprinzipien.
V. Gesetzgebung
Gesetzgebung als Vorgang, generelle-abstrakte Normen zu schaffen; einfache Gesetze, Verfassungsgesetze, etc.
A. Bundesgesetzgebung: NR+BR; BR als Länderkammer; BR hat suspensives Veto (§ Art 42 B-VG); NR-Mehrheiten (Drittelverfassungsgesetz); Gegenzeichnung durch Bundeskanzler; Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (RIS).
B. Gesetzgebung der Länder: Landtage; ähnliches Verfahren wie NR; aber Mitwirkung des Bundes in bestimmten Fällen (z. B Abgaben) möglich.
VI. Vollziehung – Gewaltenteilung in Praxis
Vollziehung umfasst Gerichtsbarkeit und Verwaltung; Legalitätsprinzip bindet Verwaltung; Erfordernis gesetzlicher Ermächigung für Verwaltungsakte; Ermessensspielräume und unbestimmte Gesetzesbegriffe.
Hoheitsverwaltung vs Privatwirtschaftsverwaltung; unmittelbare vs mittelbare Bundesverwaltung; Landesverwaltungsgerichte prüfen Vollzugsakte; Bund-Länder-Verflechtungen in Verwaltungsaufgaben (Vollzugsföderalismus).
Akte der Vollziehung: Bescheid, VO, Urteil, Erkenntnis; unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).
Institutionelle Unabhängigkeit der Richter; Weisungen zwischen Organen; Selbstverwaltungskörper (Kammern, Sozialversicherung, Hochschüler:innenschaft).
VII. Das Rechtsstaats- und Liberale Prinzip
Rechtsstaatlichkeit: Rechtsordnung verlangt Rechtsgleichheit, Rechtsschutz, Unabhängigkeit der Gerichte; Legalitätsprinzip; EU-Verknüpfung.
Liberalität: Grundrechte schützen individuelle Freiheiten; Rechtsordnung schützt Staat vor Willkür.
Lektion 2: Organisationsrecht der EU
I. Was ist die EU? – Ursprung, Aufbau, Binnenmarkt
Drei Gemeinschaften (EGKS, EAG, EWG) bilden Ursprung; Maastricht-Vertrag 1992 begründet die EU; Vertrag von Maastricht 1993: EUV, AEUV, GRC; Amsterdam-Vertrag 1997/99; Verfassungsvorläufer 2004; Vertrag von Lissabon 2007/2009.
Supranationalität: EU-Rechtsordnung bindet Mitgliedstaaten; unmittelbare Geltung und Durchgriffskraft des Unionsrechts; Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht (Costa/E.N.E.L. – Urteilsreihe).
Primärrecht: EUV, AEUV, Grundrechtecharta (GRC). Sekundärrecht: Verordnungen (VO), Richtlinien (RL), Beschlüsse; tertiäres Unionsrecht: delegierte Rechtsakte.
EU-Organisationen: Europäisches Parlament (EP), Europäischer Rat (ER), Rat der EU, Europäische Kommission (EK), EuGH/EU-Gerichtshof; EZB; ERH; EIB; EWSA; AdR; Ombudsmann; weitere Agenturen.
Supranationale Merkmale: Mehrheitsentscheidungen, Durchgriffswirkung, Vorrang des Unionsrechts, unabhängige Organe, zwingende Gerichtsbarkeit (EuGH) – GASP bleibt intergouvernemental.
Unionsbürgerschaft: Recht auf Freizügigkeit, politische Rechte (EP-Wahl, Kommunalwahl), diplomatischer Schutz; Ruiz-Zambrano, Dano – Recht auf Sozialleistungen beschränken sich zeitweise; EU-Recht stärkt Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.
II. Supranationalität
Merkmale: Mehrheitsbeschlüsse, Durchgriffswirkung (unmittelbare Anwendung), Vorrang des Unionsrechts, unabhängige Organe (EG-Kommission), zwingende Gerichtsbarkeit (EuGH).
III. Institutionen der EU (EK, Rat, EP, EuGH, EZB, ERH, EIB, EWSA, AdR, Ombudsmann) – Aufgaben und Zusammensetzung
Europäischer Rat (ER): Politische Richtungen, Impulse; Präsident des Rates; keine Gesetzgebung, aber Beschlüsse mit Rechtswirkungen; Sitzungen mindestens vierteljährlich.
Rat der Europäischen Union (Rat): Ministerrat; zentrale Rechtssetzungsorgan; Zusammensetzung je nach Politikbereich; Beschlüsse überwiegend mit qualifizierter Mehrheit; Doppelt-qualifizierte Mehrheit; Regelungen bei besonderen Verfahren (Vertragsänderungen, Verfassungsgesetzgebung).
Europäisches Parlament (EP): Direktwahl durch EU-Bürger seit 1979; gemeinsam mit dem Rat das ordentliche Gesetzgebungsverfahren; Budgetzuständigkeiten; hat die Kommissionspräsidenten-Vorschläge und Misstrauensvotum gegen die Kommission.
Europäische Kommission (EK): Initiativrecht für sekundäres Unionsrecht; Hüter der Verträge; weitgehend eigenständige Organisation; kollegiale Entscheidungsprozesse; 28 Kommissare; Präsident durch EP gewählt; hat Delegierte Rechtsakte.
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und Europäisches Gericht (EuG): EuGH sichert Rechtsauslegung/Anwendung des Unionsrechts; EuG primär erster Rechtszug in bestimmten Fällen; Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 AEUV) möglich; EuGH hat Vorrang vor nationalem Recht.
Europäische Zentralbank (EZB): Geldpolitik; Preisstabilität; Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).
Europäischer Rechnungshof (ERH): Haushalts- und Finanzkontrolle.
Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), Ausschuss der Regionen (AdR): Interessenvertretung der Sozial- und Wirtschaftskreise bzw. Regionen.
Europäischer Bürgerbeauftragter: Ombudsmann-Funktion.
Weitere EU-Organe/Amtsträger: z.B. ESMA, Europol etc.
IV. Rechtsquellen des Unionsrechts
Primärrecht: EUV, AEUV, GRC; Grundrechte-Charta bindet EU-Institutionen und Mitgliedstaaten im Durchführen des Unionsrechts.
Sekundäres Unionsrecht: Verordnung (unmittelbar anwendbar), Richtlinie (umsetzbar in nationales Recht), Beschluss; Empfehlungen/Stellungnahmen sind nicht verbindlich, aber können bei Auslegung berücksichtigt werden.
Dreistufenmodell: Primärrecht (EUV, AEUV, Protokolle), Sekundärrecht (Verordnungen, RL, Beschlüsse), Tertiäres Recht (delegierte Rechtsakte).
Rechtswirkungen: Unionsrecht kann horizontal wirken (gegen Staaten, Unternehmen, Einzelpersonen) und hat Durchgriff; Unionsrecht ist autonom und unmittelbar anwendbar (Van Gend & Loos – Vorbildfall).
Rechtsanwendung: Mitgliedstaaten vollziehen Unionsrecht; Europäischer Gerichtshof prüft Konformität von Unionsakten; nationale Behörden berücksichtigen Unionsrecht vorrangig.
V. Binnenmarkt – Grundfreiheiten und Rechtsangleichung
Binnenmarkt: Frei von Binnengrenzen, Verwirklichung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen, Personen, Kapital.
Warenverkehrsfreiheit (Art 34-37 AEUV): Diskriminierung und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehr verboten; MglW (Sonderregeln) rechtfertigen Maßnahmen, z. B. Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz, Umweltschutz, öffentliche Ordnung; Cassis de Dijon und Dassonville-Formel; Keck-Entscheidung (Vertriebsbezogene Maßnahmen sind oft nicht gerechtfertigt, sofern sie nicht den Marktzugang unzulässig beschränken).
Beschränkungen und Rechtfertigungsgründe: Art 36 AEUV; Verhältnismäßigkeitsprüfung; zwingende Allgemeininteresse-Gründe; Mindestharmonisierung möglich – Harmonisierung durch RL/VO (Art 114 AEUV; Art 352 AEUV – flexible/ultima Ratio).
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr: Beschränkungen in AEUV; Steuerrechtliche Unterschiede zulässig, soweit Harmonisierung noch aussteht; Privatisierungen müssen Mindeststandards beachten (Beispiele inkl. Golden Shares).
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV): Freier Arbeitsmarkt für EU-/EWR-Bürger; Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten; Regeln gelten auch gegenüber private Arbeitgebern; Bosman-Urteil (Diskriminierung im Sport) – Transferzahlungen nicht diskriminierend; Ausnahmen für öffentliche Ordnung/Sicherheit/Gesundheit möglich; Gleichbehandlung auch für Familienangehörige; Ambulante/Heterogen: Aufenthalts- und Sozialrechtsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen, u.a. Ruiz Zambrano; Binnenmarkt-Harmonisierung durch RLs.
Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV): Aufnahme/Ausübung einer dauerhaften selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat; Gründung von Niederlassungen; Beschränkungen dürfen nicht diskriminierend oder nicht gerechtfertigt sein; Beispiel Centros (Sitzverlegung) – Anerkennung ausländischer Gesellschaften; Rechtsformwechsel unter bestimmten Bedingungen; Wegzugsbeschränkungen (Daily Mail, Cartesio).
Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV): Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen; aktive/passive Dienstleistungsfreiheit; Schutz gegen Diskriminierung; Verbot von Beschränkungen, die den Dienstleistungsverkehr unlauter behindern; Cold calling-Beispiele; Gourmet und Cassis de Dijon-Hintergrund; Gesundheits-/ Verbraucherschutz kann gerechtfertigen, sofern verhältnismäßig.
Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art 63 ff AEUV): Unbeschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs verboten; Sondereinschränkungen zulässig, z. B. zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Sicherheit, öffentliche Ordnung; Privatisierungen unter strikter Beachtung der Grundfreiheiten.
Unionsbürgerschaft und Freizügigkeit (Art 20 AEUV; Art 21 AEUV): Allgemeine Freizügigkeit, Aufenthaltsrecht; Rechte der Unionsbürger und Familienangehörigen; Ruiz Zambrano, Dano – restriktive Anwendung des Aufenthaltsrechts, das Aufenthaltsrecht stärkt Nichtdiskriminierung aufgrund Staatsangehörigkeit – Recht auf Sozialleistungen kann begrenzt sein (Ausnahmefälle) – wchar.
VI. Welche EU-Rechtsvorschriften gibt es und wer vollzieht sie?
Primäres Unionsrecht: EUV, AEUV, GRC; Allgemeine Rechtsgrundsätze; EU-Grundrechte-Charta; Beitrittsverträge.
Abgeleitetes Unionsrecht (Sekundärrecht): Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse; Delegierte Rechtsakte (durch Kommission erlassen); Verordnung hat allgemeine Wirkung und unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten; Richtlinien sind grundsätzlich umzusetzen (nationales Recht) – unmittelbare Wirkung möglich, wenn RL unbedingte Rechte verleiht oder nicht umgesetzt wird; Cassis/Van Gend Loos-Grundfall.
Inkrafttreten: Amtsblatt der EU (L- Reihe; Verordnungen/Richtlinien/Beschlüsse); Umsetzung in nationales Recht; unmittelbare Wirkung in nationalem Bereich; Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 AEUV).
Vollzug des Unionsrechts: In der Praxis erfolgt der Vollzug durch nationale Behörden; die Kommission kann Verstöße verfolgen; EU-Organen können auch direkter Vollzug haben (seltener). Beispiel: AMA-Bescheid auf Grundlage einer EU-Verordnung (Gemeinsame Agrarpolitik) – nationaler Vollzug.
VII. Besonderheiten des Unionsrechts
Autonomie des Unionsrechts; Vorrang vor nationalem Recht; unmittelbare Geltung; harmonisierte Regeln durch RL/VO; Ausnahmen in GASP – intergouvernementaler Charakter.
Welche Auswirkungen für Österreich? EU-Beitritt verändert politische Strukturen; EU-Recht nimmt indirekte normative Kraft (GASP) in gewisse Bereiche (Souveränität bleibt eingeschränkt).
Lektion 3: Grundrechte der Wirtschaft
Allgemeines zu Grundrechten
Grundrechte sind verfassungsrechtlich garantierte Rechte (z. B. Art 144 B-VG). Sie sind subjektive Rechte, die vor Gericht durchsetzbar sind; Grundlage in Verfassungs- bzw. einfachen Gesetzen.
Wirkung als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe; Grundrechte setzen dem Staat Einschränkungen durch positive Pflichten (Schutzpflichten) entgegen.
Beispiele: Eigentumsfreiheit, Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Gleichheitsgrundsatz.
Staatszielbestimmungen und Gesetzesaufträge
Staatszielbestimmungen sind programmatische Richtlinien; kein subjektives Recht, aber Auftrag an Gesetzgebung, Ziele zu verfolgen (z. B. Gleichstellung, Umweltschutz, Nachhaltigkeit).
Gleichstellung von Behinderte(nn)n und Frauen/Männern; Umwelt- und gesellschaftsbezogene Staatsziele; Nachhaltigkeit; Rundfunkunabhängigkeit; Neutralität; Soziale Marktwirtschaft.
Die soziale Marktwirtschaft
Staatsschutzmechanismen (Soziale Sicherheit, Pensionssystem, Gleichbehandlungsgesetz) und Sozialpartnerschaften; unionsrechtliche Einflüsse auf Binnenmarkt.
Rechtenpaket – Erwerbsfreiheit, Eigentumsfreiheit, Verfahrensgrundrechte
Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG; Art 7–9 GRC) schützt Erwerbsbetätigung; Eingriffe prüfen: Objektive Zugangsbeschränkungen, Subjektive Zugangsbeschränkungen, Ausübungsbeschränkungen; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Erforderlichkeit, Geeignetheit, Adäquanz; öffentliche Interessen, z. B. Nahversorgung, Verbraucherschutz.
Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG) schützt Eigentum; Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen müssen verhältnismäßig sein; Entschädigungspflicht; Fiskalgeltung (Verwaltungsakte gegen Privatrechte liegen im Regelungsrahmen); Dreieinander Wirkungen von Grundrechten – Privatrechte, Staat als Regulierer.
Verfahrensgrundrechte (Recht auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; Recht auf faires Verfahren; Anzahl weiterer Garantien) – Art 83 Abs 2 B-VG; Art 6 EMRK; Charta (GRC) als Referenzrahmen; Effektiver Rechtsschutz; Unabhängigkeit von Gerichtsbarkeit; Rechtsmittelwege.
Rechtsmittel-/Rechtsschutzsystem (Zusammenfassung)
Art der Rechtsmittel: Beschwerde, Revision, Erkenntnisbeschwerde; Normenkontrolle; Parteistellung; Akteneinsicht; Öffentliche Verhandlungen; Fristen (4 Wochen; 6 Wochen); Rechtskraft; Mandatsbescheid; Vorlageanträge.
Rechtswege: Gegen Verwaltungsakte (Bescheide, Verfügungen) gehen Rechtsmittel (Beschwerde an das Verwaltungsgericht; Revision an den VwGH); VfGH prüft Verfassungsrecht; VwGH prüft Gesetzes- und Unionsrechtsverstöße; Normenkontrolle gegen Verordnungen/Gesetze durch VfGH.
Beispielhafte Fallkunde (erläuternd)
Fallbeispiele zu Erwerbsfreiheit, Eigentumsfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Verfahrensrechten illustrieren die Balance zwischen öffentlichem Interesse und individuellen Grundrechten.
Lektion 4: Binnenmarktrecht
I. Binnenmarkt – Grundideen
Binnenmarkt – Wegfall der Grenzkontrollen; Grundfreiheiten: Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit.
Ziel: Freier Handel, Mobilität von Arbeits- und Produktionsfaktoren; Binnenmarkt folgt der Theorie der komparativen Vorteile.
II. Grundfreiheiten – Kernelemente
Warenverkehrsfreiheit: Verbot der Diskriminierung von EU-Waren; Verbot mengenmäßiger Beschränkungen; MglW (Maßnahmen gleicher Wirkung) – Dassonville-Formel; Cassis de Dijon; Keck-Entscheidung.
Diskriminierung (Ausländer vs. Inländer) und Beschränkungsverbot – Rechtfertigungsmöglichkeiten; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; zwingende Allgemeininteresse-Gründe; Verbraucherschutz, Gesundheits-/Lebensschutz, Umweltschutz.
Harmonisierung: RLs/Verordnungen, Mindestharmonisierung; Vollharmonisierung vs. Teilharmonisierung – nationale Spielräume begrenzt, aber möglich.
III. Rechtsangleichung (Harmonisierung)
Zweck: Vereinheitlichung von Normen, um Binnenmarktbarrieren abzubauen; RLs und Verordnungen richten sich an alle MS; Produkt-, Arbeits-, Verbraucherschutzregelungen -> Mindeststandards; Abweichungen möglich, wenn Harmonisierung nicht voll ist.
IV. Beispiele aus der Praxis
Listeria-Fall (Null-Toleranz vs. Risikobegrenzung) – EU-Regeln und nationale Hygienevorgaben; Harmonisierungsnotwendigkeit; RL-Umsetzung; Cassis de Dijon-Fallbeispiele; Dokumentation der Verhältnismäßigkeit.
Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte der EU-Bürger; Auswirkungen von Dano/Bidar-Entscheidungen auf Sozialleistungen; Unionsbürgerschaft als zentraler Rechtsstatus.
Lektion 5: Gewerbeantritt
I. Die Gewerbeordnung (GewO) – Grundidee
GewO regelt gewerbliche Tätigkeiten; Ziel: Reglementierung von Erwerbsbetätigungen, Schutz von Konsumenten, Nachbarschaft, Marktqualität.
Geltungsbereich: Geregelt sind Tätigkeiten, die gewerbsmäßig ausgeübt werden; Ausnahmen durch SS 2-4 GewO;
Drei Kernkriterien einer gewerbsmäßigen Tätigkeit: Selbständigkeit, Regelmäßigkeit, Ertragsabsicht.
Ausnahmen: verbotene Tätigkeiten, Banken/Versicherungen/hochnotwendige Bereiche unter Sonderrecht; Industriebetriebe, Handelsgewerbe, etc.
II. Befähigungsnachweise und Zuverlässigkeitsprüfung
Reglementierte Gewerbe: Befähigungsnachweis erforderlich; Führt zu Zugangssicherung durch Meisterprüfung, Fachliteratur, etc.
Sensible Gewerbe: Zuverlässigkeitsprüfung; bestimmte Voraussetzungen vor GewO.
Freie Gewerbe: in der Regel kein Befähigungsnachweis erforderlich; Anmeldung genügt (mit Ausnahmen in speziellen Fällen).
III. Anmelde- und Behördenwege
Anmeldung beim zuständigen Bezirk: GISA; Anmeldung bei der BezReg (Gewerbebehörde); Rechtsfolge bei Verstoß (Bußgeld, Untersagung der Ausübung).
Gastgewerbe (z. B. Diskothek) ist reglementiertes Gewerbe mit Befähigungsnachweis; GastgewerbeVO regelt spezifische Nachweise.
Industriebetriebe: besondere Befähigung; Regelungen zur Betriebsgröße; Teilgewerbe: vorgesehen – Übergangsregelungen 2017/2018; Freie Gewerbe als Basis der GewO.
IV. Umfang der Gewerbeberechtigung und Betriebsausübung
Gewerbeberechtigung bedeutet Recht, Gewerbe auszuüben; Fortbetriebsberechtigte (z. B. Ehepartner im Todesfall); Standort- und Niederlassungsregeln; Zweigniederlassungen; Betriebsstättenwechsel.
Betriebsanlagenrecht: Gewerbeausübung in Betriebsanlagen – IPPC/Seveso-III, Bagatellanlagen; Auflagen – Schutzziele; Baurechtliche Aspekte.
V. Betriebsanlagen – Überblick (Vorrede)
Betrieb von Diskotheken erfordert oft Betriebsanlagegenehmigungen; Nachbarn, Hotel etc. – Lärmbelästigungen; Umwelt- und Nachbarenschutz; Auflagen.
Baurechtliche Regelungen: Handhabung von Neubau/ Umbauten; Bauanzeige vs. Bau-Bewilligung; zuständige Behörde (Magistrat in Wien); Bauverordnungen; öffentliche Interessen.
Lektion 6: Betriebsanlagenrecht und Baurecht
I. Das Betriebsanlagenrecht – Grundaufbau
Betriebliche Betriebsanlagen regeln, wie Anlagen errichtet/ betrieben werden; Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum; Nachbarenschutz; Umwelt (Gewässer, Luft) – öffentliches Interesse vs. wirtschaftliche Interessen.
Grundsätze: Stand der Technik, rund um die Ergreifung von Schutzmaßnahmen; IPPC-/Seveso III-Betriebsanlagen – zusätzliche Anforderungen; Bagatellanlagen – vereinfachte Verfahren.
II. Genehmigungspflicht und Verfahren
Normalanlagen: Genehmigungspflicht; IPPC, Seveso-Dienste, Bagatellanlagen – spezielle Verfahren.
Nicht genehmigungspflichtig: Büros, etc.; Ausnahmemöglichkeiten durch Vo.
Auflagen: Auflagen müssen bestimmt, geeignet, erforderlich und behördlich durchsetzbar sein.
Überwachung: Betreiber muss periodische Prüfungen durchführen; Behörden können Betriebsanlagen kontrollieren.
Abfälle, Luftschadstoffe, Abwasser: Umweltschutzauflagen; Emissionen müssen nach Stand der Technik begrenzt werden; Abfallwirtschaftspläne.
III. Bau- und Verwaltungsrecht – Zusammenarbeit
Bauordnungen der Länder, Baubewilligungspflichten, Anzeigepflichten (S 62 Wr BauO); gemischte Verfahren – Gemeinde (Bürgermeister/Magistrat) und letztlich Verwaltungsgerichte.
Bagatellanlagen: vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Nachbarn haben meist keine Parteistellung.
IV. Besonderheiten und Praxisbeispiele
Beispiele: Hotels, Gastgewerbe, Lärmemissionen; Auflagen wie schallgedämmte Fenster; Verkehrssicherung; Notbeleuchtung; Emissionsgrenzwerte; Nachbarschaftsrecht.
Lektion 7: Verwaltungsverfahren und nationaler Rechtsschutz
I. Rechtsschutz – Warum braucht man ihn?
Rechtsstaatliches Prinzip: Kontrolle von Verwaltungshandeln durch Rechtswege; Aufrechterhaltung der Rechtsordnung; Vermeidung willkürlicher Maßnahmen.
Rechtsmittelwege: Beschwerde an Verwaltungsgerichte; Revision an den VwGH; Beschwerde an VfGH; Normenkontrolle (Verordnungen und Gesetze); Anträge auf Wiederaufnahme.
Fristen: Vier Wochen Beschwerde; sechs Wochen für Revision; besondere Fristen in speziellen Normen.
Rechtskraft: Formelle Rechtskraft; materielle Rechtskraft; Möglichkeiten der Wideraufnahme, Fristen, Friststillstand etc.
II. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde – Struktur und Schritte
Zuständigkeit prüfen (örtliche/zuständige Behörde); Befangenheit; Offizialmaxime; materielle Wahrheit; Beweiswürdigung; Parteiengehör.
Ermittlung: Verfahrensgrundsätze (Offizialprinzip, Beweiswürdigung, Parteiengehör, Effizienz); Anhörung; Gutachten; Zeugenaussagen; Augenschein.
Mündliche Verhandlung: Regelbildung, Öffentlichkeit; Ausnahmefälle; Fristen und Formalien.
Präklusionsregeln: Fristen zur Einwendung; Folgen der Verspätung; Quasi-Wiedereinsetzung.
Vereinfachte Verfahren vs. Normalverfahren: Bagatellanlagen; Nachbarnrechte; Auflagen; Abwägung; Begründung des Bescheids.
III. Der Bescheid – Arten, Inhalt, Rechtsmittel
Leistungsbescheid, Feststellungsbescheid, Rechtsgestaltungsbescheid;Bescheide enthalten Spruch, Rechtsgrundlagen, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, Datum, signierte Unterschrift.
Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) – müssen zulässig, verhältnismäßig, bestimmt, durchsetzbar sein; Auflagen dürfen das Wesen des Projekts nicht verändern.
Mandatsbescheid: Einseitige Maßnahme ohne förmliches Ermittlungsverfahren (S 57 AVG).
Zustellung: Zustellung ist Voraussetzung der Rechtsmittelfrist; elektronisch oder postalisch; Zustellnachweise; Hinterlegung an der Amtstafel möglich.
IV. Rechtsmittelwege – Ablauf und Wirkung
Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VwG Wien etc. – je nach Zuständigkeit); Beschwerdevorentscheidung; Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) durch Vorlageantrag.
Beschwerdeprüfungen: Sachprüfung durch das Verwaltungsgericht; ggf. Zurückverweisung an Behörde; Erkennbarkeit einer Rechtsverletzung; Aufhebung/Neuerlass des Bescheids.
Revision/Erkenntnisbeschwerde: Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts; Voraussetzungen für Zulässigkeit; Fristen; Plenum/Besetzung; Merkmale der sachlichen Prüfung.
Verordnungs- und Gesetzesprüfungsverfahren (Normenkontrolle): VfGH prüft Verordnungen/Gesetze auf Verfassungswidrigkeit; Abstrakte Normenkontrolle durch Bundesregierung/Legislative; Parteianträge (Individuelle Normenkontrollen) möglich.
V. Organisation der Gerichte – Zuweisung und Kompetenzen
Verwaltungsgerichte (Landesverwaltungsgerichte, VwG) – Zuständig für Beschwerden gegen Verwaltungsakte; Aufbau nach Bundes- und Landesrecht; Unabhängigkeit der Richter; Rechtswege zum VwGH; VfGH prüft Grundrechte.
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) – Höchstes Gericht in Verwaltungsrecht; prüft Rechtsfragen; Entscheidung in Senaten; Revisionen; besondere Verfahrensweisen (z. B Kleinbesetzung).
Verfassungsgerichtshof (VfGH) – prüft Parameter der Verfassungsmäßigkeit; Grundrechte; Gesetzesprüfungsverfahren; Gesetzes- und Verordnungsprüfungen; Organisation: Präsident, Vizepräsident, 12 Mitglieder; Plenum/“Kleine Besetzung”.
VI. Grundsätze des Verfahrens – Zusammenfassung
Strikte Bindung an Gesetz und Verfassung; rechtsstaatliche Prinzipien: Rechtswege, Rechtsschutz, Transparenz, Publizität; Auslegung von Normen muss verfassungskonform erfolgen; Unabhängige Gerichte.
Sonderwissen: Die EU-Rechtsanwendung beeinflusst auch das nationale Verwaltungsverfahren (Anwendung von Unionsrecht; Grundrechte der EU sind normes).