Umfassende Studiennotizen zu Staatsrecht, EU-Rechtsordnung, Grundrechten der Wirtschaft, Binnenmarktrecht, Gewerbeantritt, Betriebsanlagenrecht und Verwaltungsverfahren (kompakte Zusammenfassung)

Lernnotizen zu Innerstaatliches Organisationsrecht, EU-Organisationsrecht, Grundrechte der Wirtschaft, Binnenmarktrecht, Gewerbeantritt, Betriebsanlagenrecht, Verwaltungsverfahren und nationaler Rechtsschutz. Gliederung folgt dem Transkript mit vielen Beispielen, Normenangaben und Grundprinzipien. Alle zentralen Definitionen, Zuständigkeiten, Verfahrensabläufe, Rechtsmittelwege und relevante EU-Vorschriften sind zusammengefasst. Die Notizen sind so strukturiert, dass sie als komprimierte, gut gegliederte Studienhilfe dienen und den Ursprungstext möglichst vollständig widerspiegeln.

Hinweis zu Formatierung: Rechtsnormen und zentrale Regelungen sind in LaTeX formatiert und in gesetzt.

Lektion 1: Innerstaatliches Organisationsrecht

  • I. Die Staatsgewalt – Grundverständnis

    • Staatsgewalt umfasst Einrichtungen und Handlungsformen, die dem Staat zur Erreichung seiner Aufgaben dienen.

    • Staatsgewalt regelt, wer im Staat allgemein verbindliche Vorgaben erlassen und durchsetzen darf/muss.

    • Die Staatshandlungen gliedern sich in Gesetzgebung (Legislative) und Vollziehung.

    • Die Vollziehung unterteilt sich in Verwaltung (Exekutive) und Gerichtsbarkeit (Judikative).

    • Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive, Judikative – Grundprinzip jeder Staatsordnung.

    • Unterscheidungen der Staatsformen: Diktatur vs. Demokratie; in Österreich: demokratischer Bundesstaat mit föderaler Struktur.

    • In einem demokratischen Bundesstaat wie Österreich ist Staatsgewalt letztlich Volkssouverän, aber auf Bund/Länder gegliedert; alle drei Gewalten (Bund/Ländern) sind an allen drei Staatsgewalten beteiligt.

    • Öffentliche Gebietskörperschaften (Selbstverwaltungskörper) haben auch beschränkte Mitwirkung an der Staatsgewalt (Verwaltungsaufgaben), aber keine Gesetzgebung/Gerichtsbarkeit.

    • Auf Bundesebene: neun Bundesländer, Gliederung in Bezirke, Gemeinden.

    • Ebene Gesetzgebung/Gerichtsbarkeit: Bund und Länder; Ebene Verwaltung: Bund, Länder, Gemeinden, Selbstverwaltungskörper.

  • II. Die drei Gebietskörperschaften

    • A. Bund

    • Umfasst das gesamte Staatsgebiet Österreichs.

    • Gesetzgebungsorgane: Nationalrat (NR) und Bundesrat (BR).

    • Oberste Verwaltungsorgane: Bundesregierung, Bundesministerien, Bundespräsident.

    • Höchstgerichte: Verfassungsgerichtshof (VfGH), Verwaltungsgerichtshof (VwGH), Oberster Gerichtshof (OGH).

    • B. Länder

    • Zuständig für Teilbereiche: Gesetzgebung auf Landesebene durch Landtage; Vollziehung durch Landesregierungen (EReg) und Landesverwaltungsgerichte.

    • Länder haben landesrechtliche Verfassungsautonomie; müssen Bundesrecht berücksichtigen; keine Vorrangsregel gegenüber Bundesrecht im Grundsatz.

    • C. Gemeinden

    • Aufgaben der Verwaltung; keine Gesetzgebungskompetenz oder eigenständige Gerichtsbarkeit.

    • Organ der Gemeinde: Bürgermeister (Bgm), Gemeinderat, Gemeindevorstand.

    • Eigener Wirkungsbereich (örtliche Verwaltung) vs. übertragener Wirkungsbereich (je nach Bundes-/Landesrecht). Instanzenzug innerhalb der Gemeinde zweistufig (Bgm – Gemeinderat); Endinstanz bei Verwaltungsgericht; Beschwerde gegen Gemeindeentscheidungen möglich.

  • III. Verfassungsrechtliche Grundlagen

    • A. Die österreichische Bundesverfassung

    • 1 Allgemeines: Das Stammgesetz ist das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) vom 1.10.1920, in aktueller Fassung. Verfassungsrecht definiert Grundlagen des Staatshandelns; Normsetzung und Grundprinzipien.

    • 2 Grundprinzipien der Bundesverfassung (Baugesetze): Demokratisches, Republikanisches, Bundesstaatliches, Rechtsstaatliches Prinzip; teils Untergliederung in gewaltenteilendes und liberales Prinzip.

    • Gegenüberstellung Erzeugungsregeln: einfache Gesetze vs. Verfassungsgesetze – höhere Quoren (z. B. Konsensquorum), ausdrückliche Bezeichnung als Verfassungsgesetz.

    • EU-Beitritt 1995: Gesamtänderung mit Volksabstimmung; EU-Beitritt verändert das demokratische Prinzip, da Unionsrecht (sekundäres Unionsrecht) außenpolitisch Einfluss nimmt.

    • B. Grundprinzipien (Auszug)

    • Demokrat. Prinzip: Ö führt Demokratie durch parlamentarische Willensbildung; direkte Demokratie nur als Ausnahmemechanismus (Volksbegehren/Volksabstimmung/VB); EU-Recht beeinflusst EU-Entscheidungen (Richtlinien können nationale Umsetzung verlangen).

    • Republikanisches Prinzip: Staatsoberhaupt (Bundespräsident) ist verantwortlich; juridique Anfechtung; 2011 Änderung: Mitglieder regierender Häuser oder ehemaliger Regierungsmitglieder im Passivwahlrecht zum BPräs ausgeschlossen; Beeinflussung durch EU-Beitritt bleibt unverändert.

    • Bundesstaatliches Prinzip: Bund vs. Länder – Kompetenzverteilung: Gesetzgebung tendenziell stärker beim Bund; Vollziehung vielfach bei Ländern (Vollzugsföderalismus). Unterscheidung zwischen Bund-Land-Gesetzgebung und Vollziehung; Devolution der Zuständigkeiten an den Bund bei EU-Übernahme (Devolution) wird diskutiert.

    • Gewaltenteilendes Prinzip: Legislative, Exekutive, Judikative gehen getrennt; Art 94 B-VG: Justiz unabhängig von Verwaltung; Unvereinbarkeiten (Unvereinbarkeit von Ämtern) und Checks-and-Balances zwischen Obersten Organen.

    • Rechtsstaatliches Prinzip: formeller Rechtsstaatsbegriff (Verfassungsrang der Grundrechte, Rechtsschutzsystem); formell- und materieller Rechtsstaat; Gleichheit, Grundrechte; Legalisierung der Verwaltung (Legalitätsprinzip) – Art 18 B-VG; EU-Recht beeinflusst Legalitätsprinzip durch EU-Recht (direkt anwendbares Recht) in Teilbereichen.

    • C. Staatszielbestimmungen und Gesetzesaufträge

    • Staatszielbestimmungen sind keine Grundprinzipien, aber programmatische Auftragspunkte (z. B. Gleichstellung, Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Neutralität). Änderungen solcher Bestimmungen erfordern kein Volksabstimmungsvorbehalt.

    • D. Die soziale Marktwirtschaft

    • Verfassung zeigt kein explizites Wirtschaftssystem; Grundrechte und Wirtschaftsgrundrechte geben Spielraum; soziale Schutzbestimmungen und Sozialpartnerschaften zeigen die soziale Marktwirtschaft Österreichs.

    • E. Landesverfassungen

    • Landesverfassungen dürfen nicht gegen die Bundesverfassung verstoßen; ermöglichen frei gewählte Bestimmungen innerhalb der relativen Verfassungshoheit.

  • IV. Stufenbau der Rechtsordnung

    • Recht entsteht in einem Erzeugungsprozess, der von obersten abstrakten Normen zu konkreten Normen führt. Höhere Normen binden darunter liegende Normen; Verordnungen, Gesetze etc. müssen höherem Recht entsprechen.

    • Verordnungserlassende Behörde an höhere Gesetze gebunden; Gesetzgebung an Verfassung; Verfassung an Grundprinzipien.

  • V. Gesetzgebung

    • Gesetzgebung als Vorgang, generelle-abstrakte Normen zu schaffen; einfache Gesetze, Verfassungsgesetze, etc.

    • A. Bundesgesetzgebung: NR+BR; BR als Länderkammer; BR hat suspensives Veto (§ Art 42 B-VG); NR-Mehrheiten (Drittelverfassungsgesetz); Gegenzeichnung durch Bundeskanzler; Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (RIS).

    • B. Gesetzgebung der Länder: Landtage; ähnliches Verfahren wie NR; aber Mitwirkung des Bundes in bestimmten Fällen (z. B Abgaben) möglich.

  • VI. Vollziehung – Gewaltenteilung in Praxis

    • Vollziehung umfasst Gerichtsbarkeit und Verwaltung; Legalitätsprinzip bindet Verwaltung; Erfordernis gesetzlicher Ermächigung für Verwaltungsakte; Ermessensspielräume und unbestimmte Gesetzesbegriffe.

    • Hoheitsverwaltung vs Privatwirtschaftsverwaltung; unmittelbare vs mittelbare Bundesverwaltung; Landesverwal­tungsgerichte prüfen Vollzugsakte; Bund-Länder-Verflechtungen in Verwaltungsaufgaben (Vollzugsföderalismus).

    • Akte der Vollziehung: Bescheid, VO, Urteil, Erkenntnis; unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

    • Institutionelle Unabhängigkeit der Richter; Weisungen zwischen Organen; Selbstverwaltungskörper (Kammern, Sozialversicherung, Hochschüler:innenschaft).

  • VII. Das Rechtsstaats- und Liberale Prinzip

    • Rechtsstaatlichkeit: Rechtsordnung verlangt Rechtsgleichheit, Rechtsschutz, Unabhängigkeit der Gerichte; Legalitätsprinzip; EU-Verknüpfung.

    • Liberalität: Grundrechte schützen individuelle Freiheiten; Rechtsordnung schützt Staat vor Willkür.

Lektion 2: Organisationsrecht der EU

  • I. Was ist die EU? – Ursprung, Aufbau, Binnenmarkt

    • Drei Gemeinschaften (EGKS, EAG, EWG) bilden Ursprung; Maastricht-Vertrag 1992 begründet die EU; Vertrag von Maastricht 1993: EUV, AEUV, GRC; Amsterdam-Vertrag 1997/99; Verfassungsvorläufer 2004; Vertrag von Lissabon 2007/2009.

    • Supranationalität: EU-Rechtsordnung bindet Mitgliedstaaten; unmittelbare Geltung und Durchgriffskraft des Unionsrechts; Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht (Costa/E.N.E.L. – Urteilsreihe).

    • Primärrecht: EUV, AEUV, Grundrechtecharta (GRC). Sekundärrecht: Verordnungen (VO), Richtlinien (RL), Beschlüsse; tertiäres Unionsrecht: delegierte Rechtsakte.

    • EU-Organisationen: Europäisches Parlament (EP), Europäischer Rat (ER), Rat der EU, Europäische Kommission (EK), EuGH/EU-Gerichtshof; EZB; ERH; EIB; EWSA; AdR; Ombudsmann; weitere Agenturen.

    • Supranationale Merkmale: Mehrheitsentscheidungen, Durchgriffswirkung, Vorrang des Unionsrechts, unabhängige Organe, zwingende Gerichtsbarkeit (EuGH) – GASP bleibt intergouvernemental.

    • Unionsbürgerschaft: Recht auf Freizügigkeit, politische Rechte (EP-Wahl, Kommunalwahl), diplomatischer Schutz; Ruiz-Zambrano, Dano – Recht auf Sozialleistungen beschränken sich zeitweise; EU-Recht stärkt Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.

  • II. Supranationalität

    • Merkmale: Mehrheitsbeschlüsse, Durchgriffswirkung (unmittelbare Anwendung), Vorrang des Unionsrechts, unabhängige Organe (EG-Kommission), zwingende Gerichtsbarkeit (EuGH).

  • III. Institutionen der EU (EK, Rat, EP, EuGH, EZB, ERH, EIB, EWSA, AdR, Ombudsmann) – Aufgaben und Zusammensetzung

    • Europäischer Rat (ER): Politische Richtungen, Impulse; Präsident des Rates; keine Gesetzgebung, aber Beschlüsse mit Rechtswirkungen; Sitzungen mindestens vierteljährlich.

    • Rat der Europäischen Union (Rat): Ministerrat; zentrale Rechtssetzungsorgan; Zusammensetzung je nach Politikbereich; Beschlüsse überwiegend mit qualifizierter Mehrheit; Doppelt-qualifizierte Mehrheit; Regelungen bei besonderen Verfahren (Vertragsänderungen, Verfassungsgesetzgebung).

    • Europäisches Parlament (EP): Direktwahl durch EU-Bürger seit 1979; gemeinsam mit dem Rat das ordentliche Gesetzgebungsverfahren; Budgetzuständigkeiten; hat die Kommissionspräsidenten-Vorschläge und Misstrauensvotum gegen die Kommission.

    • Europäische Kommission (EK): Initiativrecht für sekundäres Unionsrecht; Hüter der Verträge; weitgehend eigenständige Organisation; kollegiale Entscheidungsprozesse; 28 Kommissare; Präsident durch EP gewählt; hat Delegierte Rechtsakte.

    • Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und Europäisches Gericht (EuG): EuGH sichert Rechtsauslegung/Anwendung des Unionsrechts; EuG primär erster Rechtszug in bestimmten Fällen; Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 AEUV) möglich; EuGH hat Vorrang vor nationalem Recht.

    • Europäische Zentralbank (EZB): Geldpolitik; Preisstabilität; Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).

    • Europäischer Rechnungshof (ERH): Haushalts- und Finanzkontrolle.

    • Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), Ausschuss der Regionen (AdR): Interessenvertretung der Sozial- und Wirtschaftskreise bzw. Regionen.

    • Europäischer Bürgerbeauftragter: Ombudsmann-Funktion.

    • Weitere EU-Organe/Amtsträger: z.B. ESMA, Europol etc.

  • IV. Rechtsquellen des Unionsrechts

    • Primärrecht: EUV, AEUV, GRC; Grundrechte-Charta bindet EU-Institutionen und Mitgliedstaaten im Durchführen des Unionsrechts.

    • Sekundäres Unionsrecht: Verordnung (unmittelbar anwendbar), Richtlinie (umsetzbar in nationales Recht), Beschluss; Empfehlungen/Stellungnahmen sind nicht verbindlich, aber können bei Auslegung berücksichtigt werden.

    • Dreistufenmodell: Primärrecht (EUV, AEUV, Protokolle), Sekundärrecht (Verordnungen, RL, Beschlüsse), Tertiäres Recht (delegierte Rechtsakte).

    • Rechtswirkungen: Unionsrecht kann horizontal wirken (gegen Staaten, Unternehmen, Einzelpersonen) und hat Durchgriff; Unionsrecht ist autonom und unmittelbar anwendbar (Van Gend & Loos – Vorbildfall).

    • Rechtsanwendung: Mitgliedstaaten vollziehen Unionsrecht; Europäischer Gerichtshof prüft Konformität von Unionsakten; nationale Behörden berücksichtigen Unionsrecht vorrangig.

  • V. Binnenmarkt – Grundfreiheiten und Rechtsangleichung

    • Binnenmarkt: Frei von Binnengrenzen, Verwirklichung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen, Personen, Kapital.

    • Warenverkehrsfreiheit (Art 34-37 AEUV): Diskriminierung und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehr verboten; MglW (Sonderregeln) rechtfertigen Maßnahmen, z. B. Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz, Umweltschutz, öffentliche Ordnung; Cassis de Dijon und Dassonville-Formel; Keck-Entscheidung (Vertriebsbezogene Maßnahmen sind oft nicht gerechtfertigt, sofern sie nicht den Marktzugang unzulässig beschränken).

    • Beschränkungen und Rechtfertigungsgründe: Art 36 AEUV; Verhältnismäßigkeitsprüfung; zwingende Allgemeininteresse-Gründe; Mindestharmonisierung möglich – Harmonisierung durch RL/VO (Art 114 AEUV; Art 352 AEUV – flexible/ultima Ratio).

    • Freier Kapital- und Zahlungsverkehr: Beschränkungen in AEUV; Steuerrechtliche Unterschiede zulässig, soweit Harmonisierung noch aussteht; Privatisierungen müssen Mindeststandards beachten (Beispiele inkl. Golden Shares).

    • Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV): Freier Arbeitsmarkt für EU-/EWR-Bürger; Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten; Regeln gelten auch gegenüber private Arbeitgebern; Bosman-Urteil (Diskriminierung im Sport) – Transferzahlungen nicht diskriminierend; Ausnahmen für öffentliche Ordnung/Sicherheit/Gesundheit möglich; Gleichbehandlung auch für Familienangehörige; Ambulante/Heterogen: Aufenthalts- und Sozialrechtsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen, u.a. Ruiz Zambrano; Binnenmarkt-Harmonisierung durch RLs.

    • Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV): Aufnahme/Ausübung einer dauerhaften selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat; Gründung von Niederlassungen; Beschränkungen dürfen nicht diskriminierend oder nicht gerechtfertigt sein; Beispiel Centros (Sitzverlegung) – Anerkennung ausländischer Gesellschaften; Rechtsformwechsel unter bestimmten Bedingungen; Wegzugsbeschränkungen (Daily Mail, Cartesio).

    • Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV): Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen; aktive/passive Dienstleistungsfreiheit; Schutz gegen Diskriminierung; Verbot von Beschränkungen, die den Dienstleistungsverkehr unlauter behindern; Cold calling-Beispiele; Gourmet und Cassis de Dijon-Hintergrund; Gesundheits-/ Verbraucherschutz kann gerechtfertigen, sofern verhältnismäßig.

    • Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art 63 ff AEUV): Unbeschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs verboten; Sondereinschränkungen zulässig, z. B. zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Sicherheit, öffentliche Ordnung; Privatisierungen unter strikter Beachtung der Grundfreiheiten.

    • Unionsbürgerschaft und Freizügigkeit (Art 20 AEUV; Art 21 AEUV): Allgemeine Freizügigkeit, Aufenthaltsrecht; Rechte der Unionsbürger und Familienangehörigen; Ruiz Zambrano, Dano – restriktive Anwendung des Aufenthaltsrechts, das Aufenthaltsrecht stärkt Nichtdiskriminierung aufgrund Staatsangehörigkeit – Recht auf Sozialleistungen kann begrenzt sein (Ausnahmefälle) – wchar.

  • VI. Welche EU-Rechtsvorschriften gibt es und wer vollzieht sie?

    • Primäres Unionsrecht: EUV, AEUV, GRC; Allgemeine Rechtsgrundsätze; EU-Grundrechte-Charta; Beitrittsverträge.

    • Abgeleitetes Unionsrecht (Sekundärrecht): Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse; Delegierte Rechtsakte (durch Kommission erlassen); Verordnung hat allgemeine Wirkung und unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten; Richtlinien sind grundsätzlich umzusetzen (nationales Recht) – unmittelbare Wirkung möglich, wenn RL unbedingte Rechte verleiht oder nicht umgesetzt wird; Cassis/Van Gend Loos-Grundfall.

    • Inkrafttreten: Amtsblatt der EU (L- Reihe; Verordnungen/Richtlinien/Beschlüsse); Umsetzung in nationales Recht; unmittelbare Wirkung in nationalem Bereich; Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 AEUV).

    • Vollzug des Unionsrechts: In der Praxis erfolgt der Vollzug durch nationale Behörden; die Kommission kann Verstöße verfolgen; EU-Organen können auch direkter Vollzug haben (seltener). Beispiel: AMA-Bescheid auf Grundlage einer EU-Verordnung (Gemeinsame Agrarpolitik) – nationaler Vollzug.

  • VII. Besonderheiten des Unionsrechts

    • Autonomie des Unionsrechts; Vorrang vor nationalem Recht; unmittelbare Geltung; harmonisierte Regeln durch RL/VO; Ausnahmen in GASP – intergouvernementaler Charakter.

    • Welche Auswirkungen für Österreich? EU-Beitritt verändert politische Strukturen; EU-Recht nimmt indirekte normative Kraft (GASP) in gewisse Bereiche (Souveränität bleibt eingeschränkt).

Lektion 3: Grundrechte der Wirtschaft

  • Allgemeines zu Grundrechten

    • Grundrechte sind verfassungsrechtlich garantierte Rechte (z. B. Art 144 B-VG). Sie sind subjektive Rechte, die vor Gericht durchsetzbar sind; Grundlage in Verfassungs- bzw. einfachen Gesetzen.

    • Wirkung als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe; Grundrechte setzen dem Staat Einschränkungen durch positive Pflichten (Schutzpflichten) entgegen.

    • Beispiele: Eigentumsfreiheit, Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Gleichheitsgrundsatz.

  • Staatszielbestimmungen und Gesetzesaufträge

    • Staatszielbestimmungen sind programmatische Richtlinien; kein subjektives Recht, aber Auftrag an Gesetzgebung, Ziele zu verfolgen (z. B. Gleichstellung, Umweltschutz, Nachhaltigkeit).

  • Gleichstellung von Behinderte(nn)n und Frauen/Männern; Umwelt- und gesellschaftsbezogene Staatsziele; Nachhaltigkeit; Rundfunkunabhängigkeit; Neutralität; Soziale Marktwirtschaft.

  • Die soziale Marktwirtschaft

    • Staatsschutzmechanismen (Soziale Sicherheit, Pensionssystem, Gleichbehandlungsgesetz) und Sozialpartnerschaften; unionsrechtliche Einflüsse auf Binnenmarkt.

  • Rechtenpaket – Erwerbsfreiheit, Eigentumsfreiheit, Verfahrensgrundrechte

    • Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG; Art 7–9 GRC) schützt Erwerbsbetätigung; Eingriffe prüfen: Objektive Zugangsbeschränkungen, Subjektive Zugangsbeschränkungen, Ausübungsbeschränkungen; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Erforderlichkeit, Geeignetheit, Adäquanz; öffentliche Interessen, z. B. Nahversorgung, Verbraucherschutz.

    • Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG) schützt Eigentum; Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen müssen verhältnismäßig sein; Entschädigungspflicht; Fiskalgeltung (Verwaltungsakte gegen Privatrechte liegen im Regelungsrahmen); Dreieinander Wirkungen von Grundrechten – Privatrechte, Staat als Regulierer.

    • Verfahrensgrundrechte (Recht auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; Recht auf faires Verfahren; Anzahl weiterer Garantien) – Art 83 Abs 2 B-VG; Art 6 EMRK; Charta (GRC) als Referenzrahmen; Effektiver Rechtsschutz; Unabhängigkeit von Gerichtsbarkeit; Rechtsmittelwege.

  • Rechtsmittel-/Rechtsschutzsystem (Zusammenfassung)

    • Art der Rechtsmittel: Beschwerde, Revision, Erkenntnisbeschwerde; Normenkontrolle; Parteistellung; Akteneinsicht; Öffentliche Verhandlungen; Fristen (4 Wochen; 6 Wochen); Rechtskraft; Mandatsbescheid; Vorlageanträge.

    • Rechtswege: Gegen Verwaltungsakte (Bescheide, Verfügungen) gehen Rechtsmittel (Beschwerde an das Verwaltungsgericht; Revision an den VwGH); VfGH prüft Verfassungsrecht; VwGH prüft Gesetzes- und Unionsrechtsverstöße; Normenkontrolle gegen Verordnungen/Gesetze durch VfGH.

  • Beispielhafte Fallkunde (erläuternd)

    • Fallbeispiele zu Erwerbsfreiheit, Eigentumsfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Verfahrensrechten illustrieren die Balance zwischen öffentlichem Interesse und individuellen Grundrechten.

Lektion 4: Binnenmarktrecht

  • I. Binnenmarkt – Grundideen

    • Binnenmarkt – Wegfall der Grenzkontrollen; Grundfreiheiten: Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit.

    • Ziel: Freier Handel, Mobilität von Arbeits- und Produktionsfaktoren; Binnenmarkt folgt der Theorie der komparativen Vorteile.

  • II. Grundfreiheiten – Kernelemente

    • Warenverkehrsfreiheit: Verbot der Diskriminierung von EU-Waren; Verbot mengenmäßiger Beschränkungen; MglW (Maßnahmen gleicher Wirkung) – Dassonville-Formel; Cassis de Dijon; Keck-Entscheidung.

    • Diskriminierung (Ausländer vs. Inländer) und Beschränkungsverbot – Rechtfertigungsmöglichkeiten; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; zwingende Allgemeininteresse-Gründe; Verbraucherschutz, Gesundheits-/Lebensschutz, Umweltschutz.

    • Harmonisierung: RLs/Verordnungen, Mindestharmonisierung; Vollharmonisierung vs. Teilharmonisierung – nationale Spielräume begrenzt, aber möglich.

  • III. Rechtsangleichung (Harmonisierung)

    • Zweck: Vereinheitlichung von Normen, um Binnenmarktbarrieren abzubauen; RLs und Verordnungen richten sich an alle MS; Produkt-, Arbeits-, Verbraucherschutzregelungen -> Mindeststandards; Abweichungen möglich, wenn Harmonisierung nicht voll ist.

  • IV. Beispiele aus der Praxis

    • Listeria-Fall (Null-Toleranz vs. Risikobegrenzung) – EU-Regeln und nationale Hygienevorgaben; Harmonisierungsnotwendigkeit; RL-Umsetzung; Cassis de Dijon-Fallbeispiele; Dokumentation der Verhältnismäßigkeit.

    • Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte der EU-Bürger; Auswirkungen von Dano/Bidar-Entscheidungen auf Sozialleistungen; Unionsbürgerschaft als zentraler Rechtsstatus.

Lektion 5: Gewerbeantritt

  • I. Die Gewerbeordnung (GewO) – Grundidee

    • GewO regelt gewerbliche Tätigkeiten; Ziel: Reglementierung von Erwerbsbetätigungen, Schutz von Konsumenten, Nachbarschaft, Marktqualität.

    • Geltungsbereich: Geregelt sind Tätigkeiten, die gewerbsmäßig ausgeübt werden; Ausnahmen durch SS 2-4 GewO;

    • Drei Kernkriterien einer gewerbsmäßigen Tätigkeit: Selbständigkeit, Regelmäßigkeit, Ertragsabsicht.

    • Ausnahmen: verbotene Tätigkeiten, Banken/Versicherungen/hochnotwendige Bereiche unter Sonderrecht; Industriebetriebe, Handelsgewerbe, etc.

  • II. Befähigungsnachweise und Zuverlässigkeitsprüfung

    • Reglementierte Gewerbe: Befähigungsnachweis erforderlich; Führt zu Zugangssicherung durch Meisterprüfung, Fachliteratur, etc.

    • Sensible Gewerbe: Zuverlässigkeitsprüfung; bestimmte Voraussetzungen vor GewO.

    • Freie Gewerbe: in der Regel kein Befähigungsnachweis erforderlich; Anmeldung genügt (mit Ausnahmen in speziellen Fällen).

  • III. Anmelde- und Behördenwege

    • Anmeldung beim zuständigen Bezirk: GISA; Anmeldung bei der BezReg (Gewerbebehörde); Rechtsfolge bei Verstoß (Bußgeld, Untersagung der Ausübung).

    • Gastgewerbe (z. B. Diskothek) ist reglementiertes Gewerbe mit Befähigungsnachweis; GastgewerbeVO regelt spezifische Nachweise.

    • Industriebetriebe: besondere Befähigung; Regelungen zur Betriebsgröße; Teilgewerbe: vorgesehen – Übergangsregelungen 2017/2018; Freie Gewerbe als Basis der GewO.

  • IV. Umfang der Gewerbeberechtigung und Betriebsausübung

    • Gewerbeberechtigung bedeutet Recht, Gewerbe auszuüben; Fortbetriebsberechtigte (z. B. Ehepartner im Todesfall); Standort- und Niederlassungsregeln; Zweigniederlassungen; Betriebsstättenwechsel.

    • Betriebsanlagenrecht: Gewerbeausübung in Betriebsanlagen – IPPC/Seveso-III, Bagatellanlagen; Auflagen – Schutzziele; Baurechtliche Aspekte.

  • V. Betriebsanlagen – Überblick (Vorrede)

    • Betrieb von Diskotheken erfordert oft Betriebsanlagegenehmigungen; Nachbarn, Hotel etc. – Lärmbelästigungen; Umwelt- und Nachbarenschutz; Auflagen.

    • Baurechtliche Regelungen: Handhabung von Neubau/ Umbauten; Bauanzeige vs. Bau-Bewilligung; zuständige Behörde (Magistrat in Wien); Bauverordnungen; öffentliche Interessen.

Lektion 6: Betriebsanlagenrecht und Baurecht

  • I. Das Betriebsanlagenrecht – Grundaufbau

    • Betriebliche Betriebsanlagen regeln, wie Anlagen errichtet/ betrieben werden; Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum; Nachbarenschutz; Umwelt (Gewässer, Luft) – öffentliches Interesse vs. wirtschaftliche Interessen.

    • Grundsätze: Stand der Technik, rund um die Ergreifung von Schutzmaßnahmen; IPPC-/Seveso III-Betriebsanlagen – zusätzliche Anforderungen; Bagatellanlagen – vereinfachte Verfahren.

  • II. Genehmigungspflicht und Verfahren

    • Normalanlagen: Genehmigungspflicht; IPPC, Seveso-Dienste, Bagatellanlagen – spezielle Verfahren.

    • Nicht genehmigungspflichtig: Büros, etc.; Ausnahmemöglichkeiten durch Vo.

    • Auflagen: Auflagen müssen bestimmt, geeignet, erforderlich und behördlich durchsetzbar sein.

    • Überwachung: Betreiber muss periodische Prüfungen durchführen; Behörden können Betriebsanlagen kontrollieren.

    • Abfälle, Luftschadstoffe, Abwasser: Umweltschutzauflagen; Emissionen müssen nach Stand der Technik begrenzt werden; Abfallwirtschaftspläne.

  • III. Bau- und Verwaltungsrecht – Zusammenarbeit

    • Bauordnungen der Länder, Baubewilligungspflichten, Anzeigepflichten (S 62 Wr BauO); gemischte Verfahren – Gemeinde (Bürgermeister/Magistrat) und letztlich Verwaltungsgerichte.

    • Bagatellanlagen: vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Nachbarn haben meist keine Parteistellung.

  • IV. Besonderheiten und Praxisbeispiele

    • Beispiele: Hotels, Gastgewerbe, Lärmemissionen; Auflagen wie schallgedämmte Fenster; Verkehrssicherung; Notbeleuchtung; Emissionsgrenzwerte; Nachbarschaftsrecht.

Lektion 7: Verwaltungsverfahren und nationaler Rechtsschutz

  • I. Rechtsschutz – Warum braucht man ihn?

    • Rechtsstaatliches Prinzip: Kontrolle von Verwaltungshandeln durch Rechtswege; Aufrechterhaltung der Rechtsordnung; Vermeidung willkürlicher Maßnahmen.

    • Rechtsmittelwege: Beschwerde an Verwaltungsgerichte; Revision an den VwGH; Beschwerde an VfGH; Normenkontrolle (Verordnungen und Gesetze); Anträge auf Wiederaufnahme.

    • Fristen: Vier Wochen Beschwerde; sechs Wochen für Revision; besondere Fristen in speziellen Normen.

    • Rechtskraft: Formelle Rechtskraft; materielle Rechtskraft; Möglichkeiten der Wideraufnahme, Fristen, Friststillstand etc.

  • II. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde – Struktur und Schritte

    • Zuständigkeit prüfen (örtliche/zuständige Behörde); Befangenheit; Offizialmaxime; materielle Wahrheit; Beweiswürdigung; Parteiengehör.

    • Ermittlung: Verfahrensgrundsätze (Offizialprinzip, Beweiswürdigung, Parteiengehör, Effizienz); Anhörung; Gutachten; Zeugenaussagen; Augenschein.

    • Mündliche Verhandlung: Regelbildung, Öffentlichkeit; Ausnahmefälle; Fristen und Formalien.

    • Präklusionsregeln: Fristen zur Einwendung; Folgen der Verspätung; Quasi-Wiedereinsetzung.

    • Vereinfachte Verfahren vs. Normalverfahren: Bagatellanlagen; Nachbarnrechte; Auflagen; Abwägung; Begründung des Bescheids.

  • III. Der Bescheid – Arten, Inhalt, Rechtsmittel

    • Leistungsbescheid, Feststellungsbescheid, Rechtsgestaltungsbescheid;Bescheide enthalten Spruch, Rechtsgrundlagen, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, Datum, signierte Unterschrift.

    • Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) – müssen zulässig, verhältnismäßig, bestimmt, durchsetzbar sein; Auflagen dürfen das Wesen des Projekts nicht verändern.

    • Mandatsbescheid: Einseitige Maßnahme ohne förmliches Ermittlungsverfahren (S 57 AVG).

    • Zustellung: Zustellung ist Voraussetzung der Rechtsmittelfrist; elektronisch oder postalisch; Zustellnachweise; Hinterlegung an der Amtstafel möglich.

  • IV. Rechtsmittelwege – Ablauf und Wirkung

    • Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VwG Wien etc. – je nach Zuständigkeit); Beschwerdevorentscheidung; Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) durch Vorlageantrag.

    • Beschwerdeprüfungen: Sachprüfung durch das Verwaltungsgericht; ggf. Zurückverweisung an Behörde; Erkennbarkeit einer Rechtsverletzung; Aufhebung/Neuerlass des Bescheids.

    • Revision/Erkenntnisbeschwerde: Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts; Voraussetzungen für Zulässigkeit; Fristen; Plenum/Besetzung; Merkmale der sachlichen Prüfung.

    • Verordnungs- und Gesetzesprüfungsverfahren (Normenkontrolle): VfGH prüft Verordnungen/Gesetze auf Verfassungswidrigkeit; Abstrakte Normenkontrolle durch Bundesregierung/Legislative; Parteianträge (Individuelle Normenkontrollen) möglich.

  • V. Organisation der Gerichte – Zuweisung und Kompetenzen

    • Verwaltungsgerichte (Landesverwaltungsgerichte, VwG) – Zuständig für Beschwerden gegen Verwaltungsakte; Aufbau nach Bundes- und Landesrecht; Unabhängigkeit der Richter; Rechtswege zum VwGH; VfGH prüft Grundrechte.

    • Verwaltungsgerichtshof (VwGH) – Höchstes Gericht in Verwaltungsrecht; prüft Rechtsfragen; Entscheidung in Senaten; Revisionen; besondere Verfahrensweisen (z. B Kleinbesetzung).

    • Verfassungsgerichtshof (VfGH) – prüft Parameter der Verfassungsmäßigkeit; Grundrechte; Gesetzesprüfungsverfahren; Gesetzes- und Verordnungsprüfungen; Organisation: Präsident, Vizepräsident, 12 Mitglieder; Plenum/“Kleine Besetzung”.

  • VI. Grundsätze des Verfahrens – Zusammenfassung

    • Strikte Bindung an Gesetz und Verfassung; rechtsstaatliche Prinzipien: Rechtswege, Rechtsschutz, Transparenz, Publizität; Auslegung von Normen muss verfassungskonform erfolgen; Unabhängige Gerichte.

    • Sonderwissen: Die EU-Rechtsanwendung beeinflusst auch das nationale Verwaltungsverfahren (Anwendung von Unionsrecht; Grundrechte der EU sind normes).