Studienheft: Juristische Recherche
Grundlagen der juristischen Recherche und ihre Bedeutung
- Herausforderung der Komplexität: In einer Zeit, in der Rechtsgebiete immer umfangreicher und komplizierter werden, ist der schnelle Erhalt präziser Informationen (Rechtsprechung, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen) für die Falllösung essenziell.
- Recherchetechniken: Es findet ein Wandel von traditionellen Techniken hin zu kostenfreien und kostenpflichtigen Online-Recherchemöglichkeiten statt. Für die tägliche juristische Praxis ist eine fundierte Recherche unabdingbar.
- Wirtschaliche Relevanz: Kanzleien, Unternehmen und Verbände investieren signifikante Beträge in den Aufbau und Erhalt juristischer Recherchemöglichkeiten.
- Ziel des Studienhees: Vermittlung eines Überblicks über gängige Möglichkeiten, Entwicklung eines Gefühls für die Erfolgsaussichten verschiedener Techniken und korrekte Darstellung der Ergebnisse in wissenschaftlichen Arbeiten.
Onlinefreie Recherche (Herkömmliche Medien)
- Relevanz: Trotz Digitalisierung sind viele ältere Urteile, Kommentare und Werke nicht online verfügbar. Viele Juristen bevorzugen zudem die Haptik gedruckter Texte für Markierungen.
- Gruppierungen der Medien:
- Gesetzestexte:
- Loseblasammlungen: Bekanntestes Beispiel ist der "Schönfelder" (C.H. Beck), der Zivil- und Strafrecht umfasst (Arbeits- und Steuerrecht sind dort weithin nicht enthalten). Vorteil: Hohe Aktualität durch Nachlieferungen. Nachteil: Kosten der Nachlieferungen und hoher Zeitaufwand beim Einsortieren.
- Taschenbuchformat: Günstiger, gut für Rechtsgebiete, die nicht schwerpunktmäßig bearbeitet werden.
- Gebundene Sammlungen: Keine Nachlieferungen nötig, aber man muss für Aktualität regelmäßig neue Auflagen kaufen (z. B. Nomos Verlag).
- Kommentare: Erläutern den abstrakten Gesetzestext durch Definitionen, Beispiele und Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur.
- Beispiel: Der "Palandt" (jetzt Grüneberg). In der 64.Auflage erläutert Rn. 74 zu §434BGB, dass normale Verschleißerscheinungen keinen Sachmangel beim Gebrauchtwagenkauf darstellen (Beleg: BGH NJW 84, 1454).
- Umfang: Kurzkommentare (z. B. "Jauernig"), Handkommentare (z. B. "Erman") und mehrbändige Großkommentare (z. B. "Staudinger", "Münchener Kommentar").
- Idiotenwiese: Studentenbezeichnung für das Sachverzeichnis, das hilft, die richtige Norm zu finden, wenn man nur den Problembegriff (z. B. "Fangprämie") kennt.
- Formularbücher: Enthalten Muster für Verträge, Klagen und Anträge inklusive Kommentierung zur Anpassung an den Einzelfall (z. B. "Beck’sches Prozessformularbuch"). Vor schematischer Übernahme ohne Einzelfallprüfung wird gewarnt.
- Lehrbücher: Dienen der systematischen Vermittlung von Grundlagen und Basícs (z. B. "Brox BGB AT"). Sie sind zitierfähig, aber oft zu allgemein für spezifische Praxisfälle.
- Monografien: Fachbücher eines Autors zu einem vertieften Spezialthema.
- Handbücher: Mischform aus Theorie (Wissensvermittlung) und Praxis (Formulare, Checklisten). Beispiele: "Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht", "Neuhaus, Handbuch der Geschäftsraummiete".
- Juristische Lexika und Wörterbücher: Alphabetische Klärung von Fachbegriffen (z. B. "Creifelds"). Beispiel: Klärung des Begriffs "Konversion" als Umdeutung gemäß §140BGB.
- Skripte: Komprimierte Darstellung, oft von Repetitorien wie "Hemmer" oder "Alpmann-Schmidt". Sie sind im Studium beliebt, aber in wissenschaftlichen Arbeiten meist nicht zitierfähig.
- Zeitschriften: Wichtig für aktuellste Rechtsprechung und Problemdiskussionen. Beispiele: "Neue Juristische Wochenschrift (NJW)", "Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)".
- Festschrien: Sammlungen wissenschaftlicher Aufsätze zu Ehren eines Jubilars (z. B. zum 70.Geburtstag von Professor Dr. Dürig). Oft einzige Quelle für sehr entlegene Probleme.
- Dissertationen: Doktorarbeiten, die neue Forschungsstände und Lösungen aufzeigen. Sehr speziell, aber voll zitierfähig.
- Juristische Bibliografien: Verzeichnisse, die auf andere Literatur verweisen (Sekundärquelle). Beispiel: "Karlsruher juristische Bibliothek".
- Entscheidungssammlungen: Gebundene Bände mit Urteilen im Volltext. Bekannte Kürzel: "BGHZ" (Zivilsachen), "BGHSt" (Strafsachen). Beispiel: Fundstelle "BGH 87, 91" bedeutet Band 87, Seite 91.
- Tageszeitungen: Höchste Aktualität für neue Urteile (z. B. FAZ). Für Juristen oft nur ein Anstoß zur weiteren vertieen Recherche.
- CD-ROMs: Ermöglichen den digitalen Zugriff auf klassische Werke und Platzersparnis (z. B. "BundesDeutscheGesetze").
Besonderheiten bei speziellen Rechtsmaterien
- Landesrecht: In Deutschland gibt es 16 Landesgesetzgeber. Relevant z. B. bei Schlichtungsgesetzen (Nachbarrecht) oder Feuerwehrgesetzen. Diese sind oft spärlicher kommentiert als Bundesrecht.
- Rechtsverordnungen: Werden nicht vom Parlament, sondern von der Exekutive erlassen (nur-materielle Gesetze). Wichtig für Zuständigkeiten (z. B. Durchführungsverordnungen zur Gewerbeordnung).
- Verwaltungsvorschriften: Innenrecht der Verwaltung (Richtlinien, Ermessenslenkung). Beispiel: "TA-Lärm" (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm), abgedruckt im Sartorius-Ergänzungsband.
- Europarecht: Ständig wachsender Einfluss (z. B. Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43EGV). Quellen: "Sartorius II" (Loseblatt), Amtsbla der EU, Datenbanken wie "Eur-Lex" (http://eur−lex.europa.eu) und "Celex".
- Ausländisches Recht: Wichtig bei Globalisierung. Beispiele: "Peuster, Das spanische Zivilgesetzbuch". Internetquellen erfordern meist Englischkenntnisse (z. B. http://lawcrawler.com für US-Recht, http://legifrance.gouv.fr für Frankreich).
Strategie und Auswertung der Recherche
- Ziel: Minimierung der Differenz zwischen Ist-Wissen und Soll-Wissen.
- Kriterien der Bewertung:
- Umfang der Informationen.
- Zeitaufwand und Kosten (z. B. Abwägen zwischen kostenloser Suche und kostenpflichtiger Datenbank).
- Zitierfähigkeit (Internetforen sind meist nicht zitierfähig).
- Tiefe der Recherche (wissenschaftliche Abhandlung vs. kurzer Vermerk).
Kostenfreie Online-Recherche
- Suchmaschinen (z. B. Google): Gut für erste Orientierung, Gesetzestexte (www.gesetze−im−internet.de) oder Zinsrechner (www.basiszins.de). Risiken: Fehlender Filter (Qualitätsmangel), mangelnde Aktualität, oft nur Werbezwecke von Kanzleien.
- Internet-Foren: Diskussionsplattformen (z. B. Forum des Deutschen Anwaltsvereins). Beiträge sind nicht zitierfähig, können aber als Orientierungshilfe dienen.
- Mailinglisten: Austausch via E-Mail (z. B. "Jurawelt" oder "FORUM Junge Anwaltschaft").
- Newsletter: Regelmäßige Infos per E-Mail zu Spezialthemen (z. B. http://dr−bahr.com für Medienrecht). Archivierung ist für den Wissensgewinn essenziell.
- Gerichtswebseiten: Bereitstellung von Urteilen.
- BGH: Urteile seit 01.01.2000 lückenlos online (http://bundesgerichtshof.de).
- BVerfG: Seit 1998 online.
- Landesportale: Z. B. "Lareda" für Hessen.
- Anonymisierte Kopien von Urteilen der Untergerichte können gegen Gebühr angefordert werden.
- Spezielles: Blogs (z. B. http://blog.strafrecht−online.de), Fachportale wie www.anwon.net oder Professor-Seiten (z. B. Führich für Reiserecht unter http://fuehrich.de).
Kostenpflichtige Online-Recherche (Datenbanken)
- Anbieterübersicht:
- Beck-Online: Stark bei Zeitschriften und Kommentaren aus dem Beck-Verlag. Enthält NJW-Entscheidungen seit 1947.
- Juris: Staatliche Beteiligung, exzellente Rechtsprechungssammlung (inkl. Reichsgericht), Landesrecht verfügbar.
- LEGIOS: Kooperation mehrerer Verlage (Heymanns, Dr. Otto Schmidt, Haufe, Handelsbla). Fokus auf Zeitschriften.
- LexisNexis: International ausgerichtet (US, UK, EU), kombiniert Recht und Wirtschaft.
- Westlaw DE: Der deutsche Betrieb wurde 2006 eingestellt.
- Funktionen: Schnellsuche vs. erweiterte Suche (Filterung nach Gericht, Az, Datum). Aktive und passive Verlinkungen zwischen Dokumenten.
- Kosten: Jährliche Gebühren (z. B. "Juris Standard" ca. 1200,00EUR netto, Stand Ende 2006). Studierende erhalten oft kostenfreie Zugänge über Hochschulen.
Verwertung der Ergebnisse in wissenschaftlichen Arbeiten
- Quellenauswahl: Nur zitierfähige Quellen mit wissenschaftlicher Reputation verwenden (keine fachfremden Suchmaschinenergebnisse).
- Literaturverzeichnis:
- Aufnahme von Kommentaren, Lehrbüchern, Zeitschrienaufsätzen.
- KEINE Aufnahme von Gesetzen, Gesetessammlungen oder Urteilen (diese erscheinen nur in den Fußnoten).
- Format Kommentar: Name, Vorname (Hrsg.), Titel, Auflage, Erscheinungsort Erscheinungsjahr (z. B. Hüffer, Uwe, Aktiengesetz, 8. Auflage, München 2008).
- Format Aufsatz: Name, Vorname, Titel, Zeitschrift, Jahr, Seite (z. B. Eckertz-Höfer, Marion, BRAK-Mitteilungen, 2013, 226).
- Zitierweise (Fußnoten):
- Kurzbeleg: In Fußnoten wird oft verkürzt zitiert (z. B. Hüffer, AktG, §76 Rn. 15).
- Wörtliche vs. indirekte Zitate: Wörtliche in Anführungszeichen, indirekte (sinngemäße) ohne, aber mit Quellenangabe.
- Rechtsprechung: Vollbeleg in Fußnote (z. B. BGH, NJW 2002, 157, 158 ff. oder BGHZ 109, 327).
- Aktenzeichen-Struktur: Spruchkörper (z. B. VIII), Registerzeichen (z. B. ZR für Revision), Eingangsnummer/Jahr (z. B. 12/10).
- Internetquellen: Angabe von Autor, Jahr, Titel und ggf. DOI-Nummer (Digital Object Identifier) zur langfristigen Sicherung der Auffindbarkeit.
- Wiederholte Zitate: Verwendung von "aaO" (am angegebenen Ort).